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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3

Vom 19.05.1998 (Stand 01.11.1996)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau[1], gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[2], treffen folgende Vereinbarung:

1 Gegenstand

Art. 1 Polizeiliche Tätigkeit

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab der Kantonsgrenze bis zum km 15,550 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km 15,190 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km 15,075 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,270) Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zugunsten des Kantons Aargau aus.

2 Zuständigkeit

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit – a. Grundsatz

Auf den in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.

Art. 3 b. Räumlicher Umfang

Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3].

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit – a. im Strassenverkehr

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten

1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes.

Art. 5 b. in anderen Bereichen

Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

Art. 6 Verfahren

Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.

Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.

Art. 7 Gerichtsstand

Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeurteilt.

3 Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft

Art. 8 Unterstellung

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 9 Befehlsgewalt

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons BaselLandschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen.

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.

Art. 10 Disziplinargewalt

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.

Art. 11 Amts- und Beamtenhaftung

Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons BaselLandschaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton BaselLandschaft bleiben vorbehalten.

Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Rückghff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons BaselLandschaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons BaselLandschaft günstiger ist.

Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basei-Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.

Art. 12 Beistand

Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau soviel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht.

Art. 13 Unfallversicherung

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.

4 Kosten

Art. 14 Pauschale

Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.

Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993).

Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.

Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.

Art. 16 Beschwerden

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.

Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund[4] rückwirkend auf den 1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Egress

GS 33.0403

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.05.1998 01.11.1996 Erlass Erstfassung GS 33.0403

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.05.1998 01.11.1996 Erstfassung GS 33.0403