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719.31

Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vom 24.10.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[1] sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[2] und § 77 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3],

beschliessen:

1 Geltungsbereich, Zweck

Art. 1 Geltungsbereich

Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Polizei Basel-Landschaft und der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gesamten Zuständigkeitsbereich der Polizei, insbesondere bei grenzüberschreitenden und gemeinsamen Einsätzen geregelt.

Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der beiden Kantone.

Sie ergänzt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995[4] (PKNW) und die Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 2006[5] (IKAPOL).

Art. 2 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt eine rasche, einfache und wirkungsvolle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeien und gegenseitige Hilfe im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen Ressourcen, geprägt vom Gedanken der gutnachbarschaftlichen Solidarität. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons,
  2. gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum,
  3. verbundene Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen,
  4. spontane Unterstützung auf Ersuchen,
  5. selbständige Einsätze im Nachbarkanton,
  6. planbare Nachbarschaftshilfe,
  7. gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen,
  8. Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen,
  9. Nacheile in Bagatellfällen,
  10. Vereinbarung weiterer Zusammenarbeit, namentlich im Bereich der Ausbildung, der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, bei der Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste.

Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der im Nachbarkanton eingesetzten Polizeikräfte, die Haftung und die Grundsätze der Entschädigung.

2 Formen der Zusammenarbeit

Art. 3 Gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons

Für die polizeiliche Bewältigung von Veranstaltungen, Kundgebungen und anderen Ereignissen kann der jeweils andere Kanton die Polizei des Einsatzkantons mit den notwendigen polizeilichen Ressourcen unterstützen, wenn das Ereignis auch polizeiliche Interessen des entsendenden Kantons tangiert.

Art. 4 Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum

Für Veranstaltungen, Kundgebungen und andere Ereignisse, die an mehreren Orten in beiden Kantonen stattfinden oder sich geplant oder voraussehbar vom einen Kanton in den anderen verlagern können, kann ein gemeinsamer Einsatz angeordnet und ein grenzüberschreitender gemeinsamer Einsatzraum bestimmt werden.

Die Planung solcher Einsätze wird frühzeitig koordiniert. Es wird entweder in jedem Kanton eine eigenständige Einsatzleitung oder eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt.

Die für den Gesamteinsatz erforderlichen Mittel werden durch beide Kantone im Verhältnis zum jeweiligen, mutmasslichen polizeilichen Aufwand in jedem Kanton erbracht.

Art. 5 Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen

Bei Einsätzen mit grenzüberschreitendem Einsatzraum, mit Schwerpunkten in beiden Kantonen oder wenn mit einer Verlagerung des Einsatzraums in den Nachbarkanton gerechnet wird, kann eine gemeinsame Einsatzleitung eingesetzt werden. Sie besteht aus je 1 einsatzleitenden Person aus jedem Kanton. Sie kann sowohl auf der Ebene Gesamteinsatzleitung als auch auf der Ebene der örtlichen Einsatzleitung bzw. von Einsatzabschnitten eingesetzt werden.

Solche Einsätze werden gemeinsam geplant. Der gesamte Kräfte- und Mittelansatz und dessen Zuweisung zur jeweiligen Einsatzleitung der Partnerkantone werden durch die einsatzleitenden Personen gemeinsam festgelegt.

Wechselt der Schwerpunkt des Einsatzes vom einen Kanton in den Nachbarkanton, entscheiden die einsatzleitenden Personen bei Bedarf gemeinsam über notwendige Änderungen der Zuweisung der Einsatzkräfte und -mittel.

Überschreiten Einsatzkräfte bei einer Verlagerung des Geschehens die Kantonsgrenze, bleibt die Führung in der Hand der ursprünglich einsatzleitenden Person, bis sie in gegenseitiger Absprache durch die örtlich zuständige einsatzleitende Person übernommen wird.

Die Verantwortung trägt in jedem Fall jeweils die örtlich zuständige Einsatzleitung für das Hoheitsgebiet ihres eigenen Kantons.

Art. 6 Spontane Unterstützung auf Ersuchen

Bei spontanen Ereignissen, die mit den eigenen verfügbaren Kräften nicht oder nur erschwert bewältigt werden können, leistet der jeweils andere Kanton auf Ersuchen des Einsatzkantons spontane Unterstützung durch geeignete Einsatzkräfte.

Spontane Nachbarschaftshilfe umfasst neben Kräften der Grundversorgung und des Ordnungsdienstes insbesondere auch spezialisierte Polizeikräfte mit besonderen Einsatzmitteln wie Intervention, Observation, Polizeihunde, Polizeiboote etc.

Art. 7 Selbständige Einsätze im Nachbarkanton

Stellen Polizeikräfte anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere auch bei Transitfahrten, im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf fest, sind sie dazu befugt, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vorzunehmen.

Insbesondere sind sie zu folgenden hoheitlichen Tätigkeiten befugt:

  1. vorläufige Festnahme,
  2. Entgegennahme von Anzeigen und Requisitionen,
  3. sicherheitspolizeiliche Massnahmen beim Aufkommen von Störungen wie namentlich Anhaltungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Durchsuchen von Personen und Sachen, Betreten von Grundstücken und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumen, Wegweisungen/Fernhaltungen, Sicherstellung von Gegenständen, Befragungen,
  4. Entgegennahme von Fundgegenständen,
  5. Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhalten des Verkehrs, namentlich durch vorübergehende Verkehrsumleitungen und Beschränkungen,
  6. Kontrolle von Fahrzeuglenkenden bei Beteiligung an Unfällen, bei Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen.

Sind Zwangsmassnahmen getroffen worden oder weitere Massnahmen notwendig, ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen. In jedem Fall ist die örtlich zuständige Polizei so bald wie möglich über die getroffenen Massnahmen und die erhobenen Erkenntnisse zu informieren.

Ab Eintreffen der örtlich zuständigen Polizei vor Ort übernimmt diese die Einsatzführung. Bei Bedarf unterstützen die ausserkantonalen Polizeikräfte den Einsatz weiterhin.

Wenn über Massnahmen im jeweils anderen Kanton Rapport erstattet wird, ist dieser auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung zuzustellen.

Während dienstlicher Verrichtungen im jeweils anderen Kanton festgestellte Delikte werden auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung rapportiert.

Ausserkantonale Polizeikräfte sind nicht befugt, für Übertretungen, die im jeweils anderen Kanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.

Art. 8 Planbare Nachbarschaftshilfe

Sind besondere Einsatzkräfte wegen Ausbildungen, anderen Beanspruchungen oder Ausfällen von Mitarbeitenden für einen bestimmten Zeitraum nicht einsatzfähig, können die Einsatzbereitschaft und allfällig notwendige Einsätze auf Ersuchen hin für diesen Zeitraum durch die entsprechenden Einsatzkräfte des jeweils anderen Kantons abgedeckt werden.

Art. 9 Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen

Besondere sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Lagen können bei Bedarf durch gemeinsame präventive Aktionen auf dem Hoheitsgebiet eines oder beider Kantone bekämpft werden.

Es kann dafür eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt werden. Ferner können Aktionsteams aus Angehörigen beider Kantone gebildet werden, die sowohl als gemischte oder auch als kantonseinheitliche Patrouillen Kontroll- und Patrouillentätigkeit im Rahmen der entsprechenden Aktion in beiden Kantonen durchführen können.

Art. 10 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen

Für regelmässig wiederkehrende Anlässe und Veranstaltungen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen miteinander Vereinbarungen über einen standardisierten Mittelansatz für die Unterstützung abschliessen, bei Bedarf auch abgestuft nach vordefinierten Gefährdungslagen.

Solche Vereinbarungen können jeweils nach jeder einzelnen Veranstaltung, im Falle einer Vereinbarung für Sportveranstaltungen auf das Ende der jeweiligen Saison, gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Art. 11 Vereinfachte Nacheile

Bei Nacheile (Art. 216 Schweizerische Strafprozessordnung[6]) kann eine im Nachbarkanton angehaltene Person in besonderen Fällen durch die nachgeeilten Polizeikräfte zur weiteren Bearbeitung des Falles in ihren Kanton zurückgeführt werden, ohne sie der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben zu müssen.

Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn ein klarer Sachverhalt vorliegt, kein wesentlicher, über die Anhaltung hinausgehender Bezug zum Kanton der Anhaltung vorliegt und die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) klarerweise beim Kanton der nacheilenden Polizeikräfte liegt.

Die Polizei des Nachbarkantons ist unverzüglich über die Nacheile zu unterrichten und die formlose Rückführung ist untereinander abzusprechen. Besteht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft des Kantons der Anhaltung auf einer Übernahme der angehaltenen Person, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

Art. 12 Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit

Im Rahmen dieser Vereinbarung und der rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen direkt untereinander Vereinbarungen über weitere Bereiche der Zusammenarbeit abschliessen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können insbesondere Ausbildung, Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste, Projekte aller Art oder weitere Unterstützungen sein.

Beim Abschluss solcher Vereinbarungen mit Kostenfolgen sind die jeweiligen Finanzkompetenzen in den beiden Kantonen und eventuell daraus folgende notwendige Zustimmungen oder Genehmigungen politischer Behörden zu berücksichtigen.

3 Rechtsstellung im Einsatzkanton

Art. 13 Polizeiliche Befugnisse

Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes für die erforderlichen Amtshandlungen polizeiliche Befugnisse gemäss den Gesetzen des Einsatzkantons. Bei gemeinsamen oder unterstützenden Einsätzen unterstehen sie der polizeilichen Leitung des Einsatzkantons.

Art. 14 Personalrechtliche Stellung

Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Einsatzkräfte dem Personalrecht des Stammkantons.

4 Verfahren

Art. 15 Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)

Gemeinsame Einsätze werden gemeinsam geplant oder deren Planung wird zusammen koordiniert. Es werden dabei insbesondere die Einsatzleitung, der erforderliche Mittelansatz aus den beiden Polizeikorps und die Frage der Entschädigung festgelegt.

Auf Antrag der jeweiligen Leitung der planenden Organisationseinheit ordnen die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen die gemeinsame Durchführung des Einsatzes an. Sie bestimmen namentlich die Einsatzleitung, den Mittelansatz aus ihren Polizeikorps und die Frage der Entschädigung im Rahmen der §§ 20 und 21.

Art. 16 Spontane Unterstützung auf Ersuchen (§ 6)

Benötigen Einsatzkräfte vor Ort Unterstützung durch Polizeikräfte des Nachbarkantons, fordern sie diese Unterstützung bei ihrer Einsatz(leit)zentrale an. Die Einsatz(leit)zentrale stellt einen Unterstützungsantrag an die Einsatz(leit)zentrale des Partnerkantons.

Die Kompetenz zur Bewilligung spontaner Unterstützung richtet sich nach der Regelung des jeweiligen Kantons.

Art. 17 Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)

Bei spontanen Einsätzen im Nachbarkanton und bei Nacheile informieren die im Nachbarkanton handelnden Polizeikräfte unverzüglich ihre Einsatz(leit)zentrale über den Einsatz und die getroffenen Massnahmen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons über den Einsatz und spricht weitere Massnahmen mit ihr ab. Die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons kann jederzeit die Übernahme des Einsatzes durch eigene Kräfte anordnen.

Art. 18 Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)

Planbare Nachbarschaftshilfe wird durch die Leitenden der betroffenen Organisationseinheiten direkt miteinander abgesprochen.

Beinhaltet die Absprache die Übernahme allfälliger Einsätze im Partnerkanton, wird die Absprache den Polizeikommandanten bzw. den Polizeikommandantinnen zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 19 Vereinbarungen über standardisierten Mitteleinsatz und weitere Vereinbarungen (§§ 10 und 12)

Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei wiederkehrenden Veranstaltungen und weitere Vereinbarungen werden durch die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen abgeschlossen.

5 Kosten

Art. 20 Grundsatz

Die Unterstützungsleistungen nach dieser Vereinbarung sind bis zu einer Gesamtleistung pro Einsatz von 10 Personentagen (84 Arbeitsstunden) unentgeltlich. Darin eingeschlossen ist auch der Einsatz von besonderen polizeilichen Mitteln wie z.B. Fahrzeuge, Polizeihunde, Polizeiboote.

Übersteigt die Gesamtleistung pro Einsatz 10 Personentage (84 Arbeitsstunden), so wird der gesamte Einsatz, inklusive die Kosten für besondere Einsatzmittel, dem unterstützenden Partnerkanton nach dem Gebührentarif zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz entschädigt.

Keine Entschädigung wird ausgerichtet für Unterstützungseinsätze, die auch im eigenen Interesse des unterstützenden Partnerkantons liegen.

Art. 21 Vorbehalt für Konkordatseinsätze

Unterstützungsleistungen im Rahmen des PKNW, der IKAPOL oder anderer spezieller schriftlicher Vereinbarungen werden nach den Regelungen dieser Konkordate bzw. Vereinbarungen entschädigt.

Art. 22 Entscheid

Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen über die Kostentragung beider Seiten. Werden sie sich nicht einig, entscheiden die Direktions- bzw. Departementsvorstehenden gemeinsam.

6 Haftung, Unfallversicherung

Art. 23 Haftung

Die Haftung für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz verursachen, richtet sich nach Art. 7 des PKNW.

Jeder Kanton trägt den ihm bei einem Einsatz im jeweils anderen Kanton entstandenen Schaden selber, soweit er ihm nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Mitarbeitende des Einsatzkantons zugefügt worden ist.

Art. 24 Unfallversicherung

Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsätzen ausserhalb ihres jeweiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 des PKNW.

7 Schlussbestimmungen

Art. 25 Vorbehalt anderer Abkommen

Andere, im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bestehende schriftliche Abkommen über polizeiliche Leistungen bleiben vorbehalten.

Art. 26 Kündigung

Diese Vereinbarung kann durch jeden Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende jeden Jahres gekündigt werden.

Egress

GS 2017.053

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.053

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.053