Stellen Polizeikräfte anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere auch bei Transitfahrten, im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf fest, sind sie dazu befugt, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vorzunehmen.
Insbesondere sind sie zu folgenden hoheitlichen Tätigkeiten befugt:
- vorläufige Festnahme,
- Entgegennahme von Anzeigen und Requisitionen,
- sicherheitspolizeiliche Massnahmen beim Aufkommen von Störungen wie namentlich Anhaltungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Durchsuchen von Personen und Sachen, Betreten von Grundstücken und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumen, Wegweisungen/Fernhaltungen, Sicherstellung von Gegenständen, Befragungen,
- Entgegennahme von Fundgegenständen,
- Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhalten des Verkehrs, namentlich durch vorübergehende Verkehrsumleitungen und Beschränkungen,
- Kontrolle von Fahrzeuglenkenden bei Beteiligung an Unfällen, bei Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen.
Sind Zwangsmassnahmen getroffen worden oder weitere Massnahmen notwendig, ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen. In jedem Fall ist die örtlich zuständige Polizei so bald wie möglich über die getroffenen Massnahmen und die erhobenen Erkenntnisse zu informieren.
Ab Eintreffen der örtlich zuständigen Polizei vor Ort übernimmt diese die Einsatzführung. Bei Bedarf unterstützen die ausserkantonalen Polizeikräfte den Einsatz weiterhin.
Wenn über Massnahmen im jeweils anderen Kanton Rapport erstattet wird, ist dieser auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung zuzustellen.
Während dienstlicher Verrichtungen im jeweils anderen Kanton festgestellte Delikte werden auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung rapportiert.
Ausserkantonale Polizeikräfte sind nicht befugt, für Übertretungen, die im jeweils anderen Kanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.