Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben, die den Bevölkerungsschutz betreffen, zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
731.11
Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
(Vo BSG BL)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 20. Mai 2021[2],
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zuständiges Amt
2 Verpflichtung von Dritten
Art. 2 Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden
Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden Behörden:
- im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommunalen Führungsstab;
- für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat.
Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behörden:
- im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantonalen Führungsstab;
- für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat.
3 Führungsstäbe
Art. 3 Gemeindeführungsstäbe sowie Regionale Führungsstäbe
Die Grundstruktur der Gemeindeführungsstäbe sowie der Regionalen Führungsstäbe gliedert sich wie folgt:
- Stabsleitung;
- Führungsunterstützung;
- Fachdienste.
Die strategische Führung der Einwohnergemeinde legt die Organisation ihres Gemeindeführungsstabs oder ihres Regionalen Führungsstabs im Einzelnen fest und wählt die Mitglieder.
Art. 4 Kantonaler Führungsstab (KFS)
Der KFS gliedert sich in 1 Element «Front Führung» und in 1 Element «Führung ab Hauptquartier».
Die Grundstruktur des Elements Front Führung gliedert sich wie folgt:
- Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant sowie deren oder dessen Stellvertretung;
- Führungsunterstützung;
- Fachdienste.
Die Führung ab Hauptquartier gliedert sich wie folgt:
- Stabsleitung;
- Führungsunterstützung;
- Fachdienste.
Im Ereignisfall werden aus dem KFS Teilstäbe gebildet.
4 Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)
Art. 5 Kantonale Mittel / EVB für die Ereignisbewältigung
Der Kanton verfügt insbesondere über die folgenden Mittel zur Bewältigung von Ereignissen:
- «Kantonales Care-Team»;
- «Kantonale Notfall-Hotline»;
- «Kantonales Personenmanagement-Team»;
- «Kantonale ABC-Wehr»;
- «Kantonale Öl-Wehr»;
- «Kantonale Rheinrettung»;
- «Kantonale Zivilschutzkompanie»;
- «Kantonales Ingenieur-Team»;
- «Kantonaler Helisupport Bevölkerungsschutz».
Er kann bei Bedarf weitere Mittel zur Bewältigung von Ereignissen schaffen.
Das AMB ist für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel nach Abs. 1 und 2 zuständig.
Es legt die Organisation der kantonalen Mittel nach Abs. 1 Bst. a–c sowie g–i und Abs. 2 fest.
Art. 6 Einsatz der kantonalen Mittel bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL
Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 und 2 werden zur Bewältigung von Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt.
Das Aufgebot erfolgt durch den KFS.
Art. 7 Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen
Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 können zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt werden.
Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 beantragen.
Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2.
Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und werden durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.
Art. 8 Kostentragung
Für den Einsatz des Kantonalen Care-Teams werden bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL keine Kosten erhoben.
5 Übergeordnete Führung
Art. 9 Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines Grossereignisses
Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten, sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordneten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab.
Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung.
Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht.
Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden.
Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabsleitung des KFS.
Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuerwehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes seiner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können eine Absprache einberufen.
An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil.
6 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten
Art. 10 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten
Das Schadenplatzkommando ist das Element Front Führung des KFS für die Bewältigung eines Ereignisses vor Ort.
Der Kanton stellt sicher, dass in der Regel 14 Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten einsatzbereit sind.
Die Partnerorganisationen stellen Angehörige ihrer Organisationen als Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten zur Verfügung.
Die Partnerorganisationen stellen die Nachfolge der aus ihrer Organisation stammenden Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten sicher.
Art. 11 Voraussetzungen für die Ernennung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten
Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten werden von ihrer Organisation nominiert.
Sie gehören der Führungsstufe 2 innerhalb ihrer Organisation an.
Sie absolvieren die bikantonale Ausbildung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten sowie den Lehrgang «Führung Grossereignis» der Feuerwehr Koordination Schweiz.
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkommandaten
Die Schadenplatzkommandantin oder der Schadenplatzkommandant führt das Schadenplatzkommando.
Die Organisation des Schadenplatzkommandos sowie die Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkommandanten werden geregelt:
- im Behelf Schadenplatzkommando der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft; und
- in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit den Schadenplatzkommandantinnen und den Schadenplatzkommandanten.
7 Ausbildung, Grade und Beförderungen
Art. 13 Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos
Das AMB ist zuständig für:
- die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkommandi;
- die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.
Das AMB kann:
- Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
- Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
- Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.
Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kostenpflichtig.
Art. 14 Grade und Beförderungen
Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen.
Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zuständig.
Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vorliegt.
Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen werden.
8 Warnung, Alarmierung und Information
Art. 15 Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und Spezialisten
Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zivilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialistinnen und Spezialisten sicher.
Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.
Art. 16 Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden
Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher.
Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.
Art. 17 Alarmierung der Bevölkerung
Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölkerung aus.
Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.
Art. 18 Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung
Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten.
Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden.
Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltensanweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1).
Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf über weitere Kanäle verbreitet werden.
Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.
Art. 19 Information der Bevölkerung sowie der Behörden der Nachbarländer bei Sirenentests
Die Sicherheitsdirektion gewährleistet bei Sirenentests die Information der Bevölkerung.
Sie stellt bei Sirenentests die Information der Behörden in den betroffenen Nachbarländern sicher.
Art. 20 Zuständigkeit für Systemtests
Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests.
Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstäbe oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuerwehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.
Art. 21 Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall
Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher, bis die Mängel behoben sind.
9 Kulturgüterschutz
Art. 22 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden melden das von ihnen beschlossene Inventar zu den Kulturgütern von lokaler Bedeutung dem AMB.
Sie melden dem AMB jährlich allfällige Änderungen zum Kulturgüterschutzinventar.
Sie erstellen eine Gefahrenanalyse und eine Risikobeurteilung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
Art. 23 Aufgaben des Kantons
Das AMB ist die zuständige Stelle für die Sicherung der Kulturgüter.
Es übernimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen die Umsetzung der Massnahmen im Bereich Kulturgüterschutz.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vollzug der kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes;
- Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, den zuständigen Stellen des Bundes sowie weiteren Organisationen;
- Beaufsichtigung und Koordination des kommunalen Vollzugs der Massnahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter;
- Leitung und Koordination der Massnahmen für die Sicherstellungsdokumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen;
- Aus- und Weiterbildung der Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes.
Die kantonale Denkmalpflege und das Amt für Kultur arbeiten für die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz mit dem AMB zusammen.
Art. 24 Informatikplattform
Der Kanton betreibt eine Informatikplattform für die Kulturgüter, die sich auf dem Kantonsgebiet befinden.
Die Informatikplattform enthält folgende Daten:
- Angaben zum Kulturgut;
- Angaben zum Standort des Kulturguts;
- Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts;
- Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
- Art der Gefährdung und Kurzdokumentation;
- zuständige Zivilschutzorganisation.
Die Zivilschutzorganisationen sowie das AMB erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Das AMB übernimmt die Verantwortung für die Informatikplattform des Kulturgüterschutzes.
10 Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 25 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung / Bewältigung einer schweren Mangellage
Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung.
Sie oder er:
- stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher;
- sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.
Art. 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Bewältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden.
Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen Massnahmen ermöglicht.
Sie tragen die Kosten des Vollzugs.
11 Versicherungsschutz
Art. 27 Haftpflichtversicherung
Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, welche die Mitglieder des KFS während Übungen, Ausbildungen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt.
Art. 28 Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen
Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz für Personen, die aufgrund eines Aufgebots des Kantons Hilfeleistungen erbringen.
12 Haftung und Strafwesen
Art. 29 Haftung
Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.
Art. 30 Zuständigkeiten im Strafwesen
Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 31.05.2022 | 01.07.2022 | Erlass | Erstfassung | GS 2022.057 |
| 16.04.2024 | 01.06.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2024.016 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.05.2022 | 01.07.2022 | Erstfassung | GS 2022.057 |
| Anhang 1 | 16.04.2024 | 01.06.2024 | Inhalt geändert | GS 2024.016 |