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731

Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft

(Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL)

Vom 20.05.2021 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und den Kulturgüterschutz;
  2. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor den Auswirkungen von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen;
  3. die Zusammenarbeit von Kanton, Einwohnergemeinden, Führungsstäben und Partnerorganisationen.

Art. 2 Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz

Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sind:

  1. die Polizei;
  2. die Feuerwehr;
  3. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens;
  4. die technischen Betriebe;
  5. der Zivilschutz.

Die Partnerorganisationen arbeiten zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen, soweit sinnvoll, unter einer gemeinsamen Führung in der Vorsorge sowie der Bewältigung von Ereignissen zusammen.

Die zuständigen Behörden können weitere kommunale und kantonale Stellen sowie private Organisationen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsschutz verpflichten, insbesondere im Einsatz, für die Vorsorge, die Ausbildung und für Übungen.

Private Organisationen und Einzelpersonen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistungen gemäss Abs. 3.

2 Ereignisarten

Art. 3 Grossereignis

Als Grossereignis gilt ein überschaubares Ereignis von grösserer Dynamik und Komplexität, dessen Bewältigung ein Zusammenwirken der Führung mit mehreren Partnerorganisationen und Fachdiensten erforderlich macht.

Art. 4 Katastrophe

Als Katastrophe gilt ein Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel der betroffenen Einwohnergemeinde oder des Kantons für dessen Bewältigung nicht ausreichen.

Art. 5 Notlage

Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer Entwicklung oder einem Ereignis ergibt und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht bewältigt werden kann.

Art. 6 Schwere Mangellage

Als schwere Mangellage gilt:

  1. eine erhebliche Gefährdung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder;
  2. eine erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Art. 7 Krise

Als Krise gilt eine Situation, in welcher die Behörden eine erhebliche Gefährdung von Staat und Gesellschaft erkennen und unter Zeitdruck sowie unter höchst unsicheren Rahmenbedingungen Entscheide von grosser Tragweite treffen müssen.

3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden

Art. 8 Aufgaben der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Vorsorgeplanung, die Vorhalteleistungen sowie für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.

Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. das Planen von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihren Lebensgrundlagen;
  2. das Treffen von Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Ereignissen;
  3. die Planung und Koordination der Instandstellung der Infrastruktur;
  4. die Bereitstellung ihrer Mittel für das Schadenplatzkommando sowie für innerkantonale, nationale und internationale Hilfeleistungen;
  5. die Fortbildung der Gemeindeführungsstäbe gemäss den Empfehlungen des Kantons;
  6. die Einsatzbereitschaft ihrer Stäbe.

Art. 9 Strategische Führung

Die Gemeinderäte nehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die strategische Führung wahr.

Art. 10 Organisation

Die Einwohnergemeinden stimmen ihre Organisationen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.

Bei Überlagerung der Einsatzräume regeln sie zusammen mit den Partnerorganisationen die Führungszuständigkeiten.

Art. 11 Gemeindeführungsstäbe

Die Einwohnergemeinden bilden Gemeindeführungsstäbe.

Art. 12 Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe

Die Gemeindeführungsstäbe erstellen Vorsorgeplanungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.

Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung.

Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. sie beurteilen die Lage und die Lageentwicklungsmöglichkeiten;
  2. sie planen und koordinieren die Massnahmen für eine zeitgerechte und wirkungsvolle Bewältigung;
  3. sie ordnen notwendige Massnahmen selbständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen;
  4. sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden und vollziehen deren Entscheide;
  5. sie vollziehen die Anweisungen des kantonalen Führungsstabs.

Die Gemeindeführungsstäbe unterstützen bei Grossereignissen das Schadenplatzkommando mit ihren Mitteln.

Jedes Mitglied eines Gemeindeführungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 3 Bst. c selbständig anordnen.

Art. 13 Ausbildung

Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, eine ihren Aufgaben entsprechende Grundausbildung zu absolvieren.

Art. 14 Finanzierung

Die Einwohnergemeinden tragen im Bevölkerungsschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten für:

  1. die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;
  2. die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;
  3. die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen sowie für die beigezogenen Dritten;
  4. den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung;
  5. die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Systeme ihrer Führungskommunikation, ihres Lage- und Informationswesens sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;
  6. die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundausbildung, der Fortbildung und einem Einsatz.

Art. 15 Regionale Führungsstäbe

Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Bereich der Führung zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.

Arbeiten die Einwohnergemeinden zusammen, bilden sie einen regionalen Führungsstab.

Die Einwohnergemeinden regeln die Zusammenarbeit in einem Zusammenarbeitsvertrag.

Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.

Art. 16 Zusammenarbeitsvertrag

Die Zusammenarbeit erfolgt gemäss Formen und Bedingungen des Gemeindegesetzes[3] und des Zivilschutzgesetzes[4].

Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere:

  1. die Kostenverteilung betreffend Vorsorgeplanung, Vorhalteleistungen, Einsatz und Nachbearbeitung;
  2. die Zusammensetzung der strategischen Führung im Ereignisfall und deren Kompetenzen;
  3. das Verfahren für den Einsatzabschluss des Führungsstabs und der Partnerorganisationen.

Der Zusammenarbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Aufnahme von weiteren Einwohnergemeinden in eine bestehende Organisation mit Beschluss der Gemeinderäte der bisherigen Mitglieder möglich ist.

4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons

Art. 17 Aufgaben des Kantons

Der Kanton ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Grossereignissen und Krisen.

Er ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen, soweit nicht die Einwohnergemeinden zuständig sind.

Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen fest.

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Steuerung der Vorsorgeplanung von Kanton, Einwohnergemeinden, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen;
  2. die Koordination der Requisition und der Inanspruchnahme von Leistungen Privater für die Führungsstäbe und Partnerorganisationen;
  3. die Einsatzbereitschaft seines Stabs.

Art. 18 Strategische Führung

Der Regierungsrat nimmt bei Grossereignissen und Krisen die strategische Führung wahr.

Der Regierungsrat nimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die strategische Führung wahr, sofern die Einwohnergemeinden nicht zuständig sind.

Art. 19 Kantonaler Führungsstab

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.

Art. 20 Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs

Der Kantonale Führungsstab erstellt übergeordnete Vorsorge- und Einsatzplanungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen.

Er übernimmt bei Krisen die operative Führung.

Er übernimmt bei Grossereignissen bei Bedarf die operative Führung. Die Leiterin oder der Leiter des Kantonalen Führungsstabs entscheidet über den Bedarf.

Er übernimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung, soweit nicht die Führungsstäbe der Einwohnergemeinden zuständig sind.

Er ordnet die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Tiere, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen.

Jedes Mitglied des Kantonalen Führungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 5 anordnen.

Art. 21 Schadenplatzkommando

Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.

Sie sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.

Sie übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. oder für spezifische Aufgaben die Führung vor Ort.

Art. 22 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland

Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig abschliessen.

Art. 23 Ausbildung der Führung

Der Kanton ist zuständig:

  1. für die Grundausbildung der Führungsstäbe der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;
  2. für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatzkommandos.

Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbildungs- und Fortbildungskurse anbieten.

Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. Diese sind zur Teilnahme verpflichtet.

Art. 24 Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten für die ihm übertragenen Aufgaben, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.

5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 25 Aufgebot der Führungsstäbe

Die Führungsstäbe können durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft, den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder den zuständigen Schadenplatzkommandanten, die zuständige Schadenplatzkommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.

Gemeindeführungsstäbe oder regionale Führungsstäbe können auch durch den Kantonalen Führungsstab aufgeboten werden.

Art. 26 Warnung und Alarmierung

Der Regierungsrat regelt die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie die Erteilung von Verhaltensempfehlungen und Verhaltensanweisungen.

Art. 27 Informations- und Kommunikationstechnologie für die Führung

Der Regierungsrat regelt im Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden die Anwendung einheitlicher Kommunikations- und Führungssysteme.

Art. 28 Versicherungsschutz

Die für das Aufgebot zuständige Behörde sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen.

Art. 29 Verhältnismässigkeit

Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen.

Art. 30 Kostenersatz

Die Einwohnergemeinden und der Kanton können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen entstehen, den Verursachern und den Verursacherinnen in Rechnung stellen.

Die Kosten der Partnerorganisationen können in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, den die Gesetzgebungen betreffend die jeweiligen Partnerorganisationen vorsehen.

6 Kulturgüterschutz

Art. 31 Aufgaben der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden erstellen ein Inventar geschützter Kulturgüter von lokaler Bedeutung und führen es periodisch nach.

Die Einwohnergemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von lokaler Bedeutung.

Sie informieren die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern über die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen.

Art. 32 Aufgaben des Kantons

Der Kanton unterstützt den Bund bei der Erstellung des Inventars geschützter Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Der Regierungsrat beantragt die Aufnahme der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes.

Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Er stellt im Ereignisfall Schutzräume für die Aufnahme von evakuierten Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung bereit.

Art. 33 Finanzierung

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen.

7 Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 34 Strafbestimmungen

Wer gegen gestützt auf dieses Gesetz erlassene Anordnungen und Verhaltensanweisungen verstösst, wird mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Art. 35 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:

  1. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;
  2. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
  3. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
  4. Ansprüche auf Entschädigung gemäss § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes.

Art. 36 Verfahrensrecht

Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kulturgüterschutz oder die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

8 Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.  

Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

Art. 38 Umsetzung

Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes dessen Bestimmungen an.

Egress

GS 2022.056

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.056

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.056