Lexipedia

732.11

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

(Vo ZSG BL)

Vom 31.05.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 20. Mai 2021[2],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständiges Amt

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Zivilschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.

2 Organisation, Material und Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen

Art. 2 Organisation der kommunalen Zivilschutzorganisationen

Die Zivilschutzorganisationen der Einwohnergemeinden bestehen aus folgenden Bereichen:

  1. Zivilschutzkommando;
  2. Führungsunterstützung;
  3. Betreuung;
  4. Kulturgüterschutz;
  5. technische Hilfe;
  6. Logistik.

Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz im Anhang. *

Art. 3 Organisation der kantonalen Zivilschutzorganisation

Die Zivilschutzorganisation des Kantons besteht aus folgenden Bereichen:

  1. Zivilschutzkommando;
  2. Führungsunterstützung;
  3. Kulturgüterschutz;
  4. Logistik;
  5. Spezialistinnen und Spezialisten.

Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz im Anhang. *

Art. 4 Berichterstattung

Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über die Umsetzung des Leistungsprofils gemäss Anhang. *

Die Berichterstattung erfolgt einmal jährlich auf das Jahresende. *

Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über ihren Einsatz zur Bewältigung eines Ereignisses gemäss Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkenntnisse daraus. *

Art. 5 Standardisiertes Material

Das AMB erlässt Empfehlungen zum Standard des Materials der Zivilschutzorganisationen.

Art. 6 Material des Bundes

Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials.

Art. 7 Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivilschutzes

Die Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivilschutzes besteht aus:

  1. 1 Arbeitshose;
  2. 1 Arbeitsjacke;
  3. 1 Paar Arbeitsschuhe;
  4. 5 T-Shirts;
  5. 1 Kopfbedeckung;
  6. 1 Gürtel.

3 Ausbildung und Beförderungen

Art. 8 Dauer der Ausbildungen

Die Grundausbildung dauert 15–19 Tage.

Die Zusatzausbildung dauert bis 19 Tage.

Die Kaderausbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Die Weiterbildungskurse für Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen dauern jährlich bis 5 Tage.

Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 5–21 Tagen aufgeboten.

In den Wiederholungskursen sind jährlich mindestens 5 Tage für das Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes zu verwenden.

Art. 9 Beförderungen

Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich.

Das AMB kann ausnahmeweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.

Die Einwohnergemeinden regeln für ihre Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen.

Das AMB regelt für die kantonale Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen.

4 Aufgebot und Kontrollführung

Art. 10 Aufgebot zur Ausbildung

Die für die Ausbildung zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen schriftlich auf.

Art. 11 Vororientierung über Ausbildung

Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen im Vorjahr, spätestens aber 3 Monate vor Dienstbeginn, über die bevorstehenden Zivilschutzkurse.

Art. 12 Aufgebot zu Einsätzen

Die für den Einsatz zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen mit Hilfe der Alarmierungsmittel oder schriftlich über die für die betroffenen Schutzdienstpflichtigen zuständige Zivilschutzorganisation auf.

Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutzorganisation bekannt.

Die Zivilschutzorganisation ist zuständig für die zeitnahe Datenerfassung und Datenpflege in den dafür vorgegebenen elektronischen Systemen.

Art. 13 Kontrollführung

Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung der kantonalen Zivilschutzorganisation.

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Kontrollführung ihrer Zivilschutzorganisationen.

Art. 14 Vorzeitige Entlassung

Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht.

Es holt dazu die Stellungnahme der zuständigen Zivilschutzorganisation ein.

Art. 15 Medizinische Beurteilung

Die aufbietenden Stellen bezeichnen eine Ärztin oder einen Arzt als Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt, der die Schutzdienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen beurteilt.

5 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG)

Art. 16 Gesuch für EzG auf nationaler Ebene

Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf nationaler Ebene dem AMB spätestens 14 Monate vor Beginn des Einsatzes ein.

Art. 17 Gesuch für EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene

Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene dem AMB spätestens 8 Monate vor Beginn des Einsatzes ein.

Art. 18 Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene

Das AMB legt bei EzG auf kantonaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.

Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.

Die Kosten nach Abs. 1 trägt der Kanton. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Die Einwohnergemeinden legen bei EzG auf regionaler und kommunaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.

Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.

Die Kosten nach Abs. 4 tragen die Einwohnergemeinden. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

6 Schutzbauten

Art. 19 Zuständigkeit für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht

Das AMB ist zuständig für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht.

Art. 20 Steuerung des Schutzraumbaus

Das AMB legt im Einvernehmen mit den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete fest.

Die Einwohnergemeinden führen eine Schutzplatzbilanz der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung.

Sie stellen die Schutzplatzbilanz jährlich dem AMB zu.

Der Schutzplatzbedarf ist gedeckt, wenn für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung einer Einwohnergemeinde oder eines Beurteilungsgebietes Schutzplätze vorhanden sind.

Das AMB kann bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern den Bau von Schutzräumen anordnen, sofern in der betroffenen Einwohnergemeinde oder im betroffenen Beurteilungsgebiet Schutzplätze für weniger als 110 % der ständigen Wohnbevölkerung vorhanden sind. Bei Wohnhäusern mit weniger als 15 Zimmern kann dies nur auf Antrag der betroffenen Einwohnergemeinde angeordnet werden. *

Art. 21 Gemeinsame Schutzräume

Vorgeschriebene Schutzplätze für einzelne Gebäude können in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

Art. 22 Ausnahmen von der Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht *

Sind in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bund festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden.

Das AMB kann Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen sowie von der Leistung von Ersatzbeiträgen nach den Vorgaben des Bundes bewilligen.

… *

Art. 23 Schutzraumkataster

Der Kanton betreibt einen Schutzraumkataster.

Der Schutzraumkataster enthält folgende Daten:

  1. Lage der einzelnen Schutzräume;
  2. Vornamen, Namen und Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Schutzräume;
  3. Anzahl Schutzplätze des Schutzraums;
  4. Datum der letzten Schutzraumkontrolle;
  5. Zustand des Schutzraums;
  6. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Eigentümerschaft der einzelnen Schutzräume;
  7. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften mit Schutzräumen;
  8. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) der Liegenschaften mit Schutzräumen;
  9. Parzellennummern der Liegenschaften mit Schutzräumen.

Das AMB, das Bauinspektorat, die für die Planung des Schutzraumbaus zuständigen kommunalen Stellen sowie die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Das AMB übernimmt die Verantwortung für den Schutzraumkataster.

Die Einwohnergemeinden und der Kanton aktualisieren regelmässig die Katasterdaten der Schutzraumbauten. *

Art. 23a * Meldungen an das AMB

Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung stellt dem AMB zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Schutzbauten folgende Daten elektronisch zur Verfügung:

  1. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften;
  2. Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften;
  3. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Vertreterinnen und Vertretern der Eigentümerschaft von Liegenschaften;
  4. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID);
  5. Parzellennummern der Liegenschaften.

Art. 24 Zuweisungsplanung

Die Einwohnergemeinden erstellen die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen.

Sie weisen im Ereignisfall die Einwohnerinnen und Einwohner den Schutzplätzen zu.

Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine elektronische Plattform für die Zuweisung von Schutzplätzen.

Die elektronische Plattform enthält folgende Daten zu den Bewohnerinnen und Bewohnern von Liegenschaften: *

  1. Namen und Vornamen;
  2. Geburtsdaten;
  3. deren Geschlechter;
  4. AHV-Versichertennummern;
  5. Wohnadressen.

Sie enthält folgende Daten zu den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften: *

  1. Namen und Vornamen.

Sie enthält folgende Daten zu den Liegenschaften: *

  1. den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);
  2. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID);
  3. Dienstbarkeiten auf Grundstücken im Zusammenhang mit Schutzbauten.

Das AMB und die Zivilschutzorganisationen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zur elektronischen Plattform.

Art. 25 Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume

Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig.

Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutzräumen.

Art. 26 Aufhebung von Schutzräumen

Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen.

Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen.

Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit.

Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum verfügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.

Art. 27 Bedarfsplanung Schutzanlagen

Das AMB erstellt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine Bedarfsplanung über die benötigten Schutzanlagen.

Es reicht die Bedarfsplanung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung ein.

Art. 28 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Spitalträgerschaft fest, welche Spitäler geschützte Spitäler bereitzustellen haben.

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden fest, welche Einwohnergemeinden geschützte Sanitätsstellen bereitzustellen haben.

Art. 29 Projektgenehmigungen für Schutzanlagen

Die Einwohnergemeinden reichen Projekte für die Erstellung und die Erneuerung von Schutzanlagen dem AMB ein.

Das AMB prüft die Projekte und leitet sie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung weiter.

Art. 30 Aufhebung und Stilllegung von Schutzanlagen *

Für die Aufhebung und Stilllegung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zuhanden des Bundes einzureichen. *

Art. 31 Ersatzbeiträge

… *

Die vom AMB verfügten Ersatzbeiträge sind dem Kanton zu entrichten. *

Art. 32 Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung

Das AMB entrichtet Einwohnergemeinden sowie privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus der kantonalen Spezialfinanzierung, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind und keine Mittel im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind.

Entnahmen zugunsten des Kantons sind, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind, durch die Sicherheitsdirektion zu bewilligen.

Art. 33 Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen Schutzplatzfonds

Entnahmen der Einwohnergemeinden aus ihren Schutzplatzfonds werden durch das AMB bewilligt, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

Art. 34 Anwendbares Recht

Für Baugesuche, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht werden, gelten bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen dieser Verordnung.

Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.

Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 25. November 2025 erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung. *

7 Haftpflichtversicherung, Strafwesen und Haftung

Art. 35 Haftpflichtversicherung

Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, die die Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Ausbildungen und Einsätzen ausreichend deckt.

Art. 36 Zuständigkeiten im Strafwesen

Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig.

Art. 37 Haftung

Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.

Egress

GS 2022.059

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.059
19.09.2023 01.11.2023 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.067
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 5 geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 23a eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4 geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. a. geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. c. geändert GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. d. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. e. eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4bis eingefügt GS 2025.014
01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4ter eingefügt GS 2025.014
25.11.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 22 Titel geändert GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 3 aufgehoben GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 30 Titel geändert GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1 geändert GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1 aufgehoben GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 2 geändert GS 2025.062
25.11.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2025.062

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.059
§ 2 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067
§ 3 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067
§ 4 Abs. 1 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067
§ 4 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067
§ 4 Abs. 3 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067
§ 20 Abs. 5 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.062
§ 22 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.062
§ 22 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.062
§ 23 Abs. 2, Bst. b. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 23 Abs. 2, Bst. e. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 23 Abs. 2, Bst. f. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 23 Abs. 2, Bst. g. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 23 Abs. 2, Bst. h. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 23 Abs. 2, Bst. i. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 23 Abs. 5 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 23a 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 24 Abs. 4 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 24 Abs. 4, Bst. a. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 24 Abs. 4, Bst. b. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 24 Abs. 4, Bst. c. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014
§ 24 Abs. 4, Bst. d. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 24 Abs. 4, Bst. e. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 24 Abs. 4bis 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 24 Abs. 4ter 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014
§ 30 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.062
§ 30 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.062
§ 31 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.062
§ 31 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.062
§ 34 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.062
Anhang 1 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067