Dieses Gesetz regelt:
- den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
- die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Einwohnergemeinden und des Kantons im Zivilschutz.
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gestützt auf die §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
Dieses Gesetz regelt:
Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Leistungsprofil des Regierungsrats über den Zivilschutz.
Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Zivilschutz zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
Für die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit gilt § 16 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Einwohnergemeinden berichten dem zuständigen kantonalen Amt regelmässig über die Umsetzung des Leistungsprofils.
Das Leistungsprofil des Zivilschutzes umfasst die Aufgaben und die Leistungsziele des Zivilschutzes.
Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhörung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.
Der Regierungsrat kann Zivilschutzorganisationen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Aufgaben ausserhalb des Leistungsprofils übertragen.
Der Kanton ist zuständig für:
Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.
Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Zivilschutzorganisation bilden.
Die Aufgaben der kantonalen Zivilschutzorganisation richten sich nach dem Leistungsprofil des Zivilschutzes.
Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse fest.
Der Kanton trägt die Kosten für:
Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.
Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.
Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.
Schutzanlagen müssen für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen jederzeit einsatzbereit sein.
Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.
Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüterschutzräume.
Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige kantonale Amt bei der Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen personell, organisatorisch und materiell.
Für die Bewilligung der dauernden zivilschutzfremden Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforderlich.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für:
Der Kanton trägt die Kosten für:
Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für:
Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.
Im Ereignisfall werden die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten.
Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.
Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.
Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes an.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.
Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
Schutzdienstpflichtige, die ihre Schutzdienstpflicht in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 erfüllen, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 20.05.2021 | 01.07.2022 | Erlass | Erstfassung | GS 2022.058 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.05.2021 | 01.07.2022 | Erstfassung | GS 2022.058 |