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Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft

(Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL)

Vom 20.05.2021 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf die §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Einwohnergemeinden und des Kantons im Zivilschutz.

2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst

Art. 2 Aufgaben und Zuständigkeit

Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Leistungsprofil des Regierungsrats über den Zivilschutz.

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:

  1. die Organisation und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes;
  2. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse;
  3. das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse;
  4. die Einsätze;
  5. die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen;
  6. die Beschaffung, die Instandhaltung sowie die Werterhaltung der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge;
  7. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;
  8. die Teilnahme an den vom Kanton koordinierten Beschaffungen von Dienstleistungen und Zivilschutzmaterial;
  9. das Aufgebot für die Teilnahme an Übungen des Kantons.

Art. 3 Zusammenarbeit

Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Zivilschutz zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.

Für die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit gilt § 16 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

Art. 4 Kostentragung

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 5 Berichterstattung

Die Einwohnergemeinden berichten dem zuständigen kantonalen Amt regelmässig über die Umsetzung des Leistungsprofils.

3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst

Art. 6 Leistungsprofil des Zivilschutzes

Das Leistungsprofil des Zivilschutzes umfasst die Aufgaben und die Leistungsziele des Zivilschutzes.

Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhörung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.

Der Regierungsrat kann Zivilschutzorganisationen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Aufgaben ausserhalb des Leistungsprofils übertragen.

Art. 7 Zuständigkeit des Kantons

Der Kanton ist zuständig für:

  1. die Einteilung und Umteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen;
  2. die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie die Weiterbildung;
  3. das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;
  4. die Organisation der Unterstützungseinsätze;
  5. die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;
  6. die Festlegung des Standards des Materials der Zivilschutzorganisationen im Sinne einer Empfehlung;
  7. die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;
  8. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.

Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.

Art. 8 Zivilschutzorganisation

Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Zivilschutzorganisation bilden.

Die Aufgaben der kantonalen Zivilschutzorganisation richten sich nach dem Leistungsprofil des Zivilschutzes.

Art. 9 Ausbildung

Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse fest.

Art. 10 Kostentragung durch den Kanton

Der Kanton trägt die Kosten für:

  1. die ihm übertragenen Aufgaben;
  2. die Mehrkosten, die kommunalen Zivilschutzorganisationen entstehen, sofern sie spezielle Aufgaben gemäss § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes zugewiesen erhalten.
  3. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die auf Gesuch des zuständigen kantonalen Amts erfolgen.

4 Schutzbauten

Art. 11 Ersatzbeiträge

Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.

Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.

Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.

Art. 12 Einsatzbereitschaft

Schutzanlagen müssen für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen jederzeit einsatzbereit sein.

Art. 13 Periodische Schutzraumkontrolle

Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume. 

Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.

Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüterschutzräume.

Art. 14 Periodische Anlagekontrolle

Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige kantonale Amt bei der Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen personell, organisatorisch und materiell.

Art. 15 Zivilschutzfremde Nutzung

Für die Bewilligung der dauernden zivilschutzfremden Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforderlich.

Art. 16 Kostentragung durch die Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für:

  1. die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;
  2. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ihrer Schutzanlagen.

Art. 17 Kostentragung durch den Kanton

Der Kanton trägt die Kosten für:

  1. die von ihm erstellten Kulturgüterschutzräume;
  2. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft seiner Schutzanlagen.

5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18 Aufgebote und Information

Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für:

  1. die Grund-, die Kader- und die Spezialistenausbildung;
  2. die Weiterbildung;
  3. die Wiederholungskurse;
  4. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.

Im Ereignisfall werden die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten.

Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.

Art. 19 Kostenersatz

Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 20 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche

Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:

  1. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
  2. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
  3. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

Art. 21 Verfahrensrecht

Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

Art. 22 Umsetzung

Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes an.

Art. 23 Übergangsbestimmung anwendbares Recht

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.

Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

Art. 24 Übergangsbestimmung Schutzdienstpflicht

Schutzdienstpflichtige, die ihre Schutzdienstpflicht in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 erfüllen, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

Egress

GS 2022.058

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.058

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.058