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760.11

Verordnung über die Feuerwehr

(FWV)

Vom 27.08.2013 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 2 Absatz 3, 14, 26 Absatz 2 sowie 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2013[1] über die Feuerwehr (FWG), beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungen der BGV (§ 2 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 FWG)

Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung («BGV») erlässt die notwendigen Reglemente zum Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung, insbesondere über die Stützpunktfeuerwehren sowie über die Beiträge und den Kostenersatz an die Einwohnergemeinden und an die Betriebe. *

Die Geschäftsleitung der BGV legt die Vorgaben an die Feuerwehren der Einwohnergemeinden und der Betriebe in einem Regelwerk fest («Kommandoakten»). *

Art. 2 Verfügungen der BGV

Verfügungen der BGV werden von deren Geschäftsleitung erlassen. *

Art. 3 Mustererlasse

Die Finanz- und Kirchendirektion stellt den Einwohnergemeinden Muster für Feuerwehrreglemente, Zusammenarbeitsverträge sowie Zweckverbandsstatuten zur Verfügung.

2 Grundeinsatz (§ 14 FWG)

Art. 4 Aufgaben

Der Grundeinsatz umfasst im Rahmen der Mittel gemäss § 5 folgende Aufgaben:

  1. Einsatzleitung,
  2. Absperrung und Einweisung,
  3. Rettung von Menschen und Tieren,
  4. Schutz von Umwelt und Sachen,
  5. Abschluss des Einsatzes.

Er umfasst bei Brandereignissen zusätzlich:

  1. Begrenzung des Brandes,
  2. Löschen des Brandes,
  3. Brandwache.

Art. 5 Einsatzmittel

Der Mannschaftsbestand für den Grundeinsatz umfasst mindestens 20 Feuerwehrangehörige, die den kantonalen Grundkurs absolviert haben. Davon müssen zudem mindestens 18 Atemschutz-, mindestens 10 Fahrer- und mindestens drei Einsatzleitungsausbildung aufweisen.

Er umfasst an Korpsmaterial:

  1. ein Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie zwei weitere Fahrzeuge;
  2. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist;
  3. mindestens acht Atemschutzgeräte;
  4. mindestens ein Lüfter;
  5. mindestens eine Motorspritze;
  6. mindestens eine Wärmebildkamera;
  7. Funk;
  8. Einsatzpläne.

Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, erhöht die Geschäftsleitung der BGV die Zahl der Fahrzeuge gemäss Absatz 2 Buchstabe a, sofern die Gewährleistung des Grundeinsatzes oder die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 7 Absatz 1 dies erfordert. *

Art. 6 Beiträge und Finanzierung

Die BGV leistet aufgrund von § 25 Absatz 3 FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial gemäss § 5 Absatz 2 bzw. 3.

Die Einwohnergemeinden können weiteres Korpsmaterial auf eigene Kosten beschaffen.

Art. 7 Anforderungen

Beim Grundeinsatz im Siedlungsgebiet müssen die Feuerwehren innert 10 Minuten seit ihrer Alarmierung mit dem Ersteinsatzfahrzeug und einem Ersteinsatztrupp am Einsatzort sein.

Eine längere Dauer als 10 Minuten ist nur bei besonderen Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse oder Paralleleinsätze zulässig.

Der Ersteinsatztrupp umfasst:

  1. ein Einsatzleiter oder eine Einsatzleiterin,
  2. sechs atemschutzausgebildete und -ausgerüstete Feuerwehrangehörige,
  3. ein Fahrer oder eine Fahrerin.

3 Weitere Bestimmungen

Art. 8 Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)

Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten:

  1. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Gemeinden,
  2. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.

Die Geschäftsleitung der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren. *

Art. 9 Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe (§ 22 FWG)

Die feuerwehrersatzpflichtigen Personen entrichten die Feuerwehrpflichtersatzabgabe wie folgt:

  1. diejenigen, die am 31. Dezember Niederlassung in der Gemeinde haben, für das ganze Kalenderjahr;
  2. diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet oder keine Ersatzabgabe zu entrichten gehabt haben, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde;
  3. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde;
  4. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine.

Art. 10 Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)

Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 150m - 250m verfügbar ist.

Art. 11 Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)

Die Betriebsfeuerwehr hat die Alarmierung gemäss § 29 Absatz 2 FWG dann vorzunehmen, wenn das Ereignis oder eine seiner Auswirkungen ausserhalb des Betriebsareals wahrnehmbar ist.

Die Alarmierung hat unverzüglich zu erfolgen.

Art. 12 Materialkommission (§ 35 Abs. 2 FWG)

Die Materialkommission umfasst:

  1. zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Feuerwehrinspektorats;
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz;
  3. zwei Vertreter oder Vertreterinnen basellandschaftlicher Gemeinderäte;
  4. drei Vertreter oder Vertreterinnen von Gemeindefeuerwehren, davon eine mit Stützpunktfunktion;
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Betriebsfeuerwehr,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Feuerwehrverbands.

Die BGV führt den Vorsitz und das Aktuariat.

Sie vergütet den Kommissionsmitgliedern gemäss Absatz 1 Buchstaben c - f die Kommissionstätigkeit und richtet sich dabei nach der Verordnung vom 30. März 2004[2] über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 25. Juni 1996[3] über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Oktober 1982[7] über das Normalreglement für die Feuerwehr wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

GS 38.0248

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0248
10.01.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 2 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert GS 2023.003

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.08.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0248
§ 1 Abs. 1 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 1 Abs. 2 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 2 Abs. 1 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 5 Abs. 3 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 8 Abs. 2 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003