Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Feuerwehrangehörigen und übergibt es den Einwohnergemeinden zu Eigentum und Unterhalt.
Die Einwohnergemeinden beschaffen, finanzieren und unterhalten das übrige Material der Feuerwehr (kurz: Korpsmaterial).
Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials, das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zuständig sind, erforderlich ist.
Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, bedarf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nutzungsdauer zurückzuerstatten.