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761.1

Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen

Vom 12.01.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2017[1] über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG),

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Dekret regelt die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 1 BNPG.

Art. 2 Eigenverantwortung

Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen.

Art. 3 Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden.

Art. 4 Periodizität

Die Periodizität der Prüfung von Feuerungsanlagen richtet sich insbesondere nach Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter sowie nach Herstellerangaben, technischen Spezifikationen und Empfehlungen der Fachperson.

Art. 5 Prüfung

Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.

Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.

Art. 6 Fachperson

Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe:

  1. Kaminfegerin oder Kaminfeger;
  2. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;
  3. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;
  4. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.

Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.

Art. 7 Pflichten der Fachperson

Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mit.

Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung:

  1. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder
  2. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht beheben lassen.

Egress

GS 2017.044

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.044

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.01.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.044