Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar 2017[2] über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).
761.11
Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren
(Brand- und Naturgefahrenpräventionsverordnung, BNPV)
Präambel
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Regelungsbereich
Art. 2 Vollzug
Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vollzogen.
Die BGV betreibt ein Brandschutzinspektorat sowie eine Fachstelle für Elementarschadenprävention.
Sie kann nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen.
Art. 3 Vorabklärung
Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmassnahmen gegen Brand- und Naturgefahrenschäden vornehmen lassen.
Die Vorabklärungen sind unentgeltlich.
Art. 4 Kontrolle der Schutzmassnahmen (§ 16 Abs. 1 BNPG)
Die BGV und die Gemeinden können die Schutzmassnahmen erstmalig wie auch wiederholt kontrollieren.
2 Brandschadenprävention
Art. 5 Brandschutzvorschriften (§ 4 Abs. 1 BNPG)
Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.
Art. 6 Brandschutzabstände (§ 5 BNPG)
Als Gebäude gemäss § 5 Absatz 1 BNPG gelten Bauten und Anlagen.
Der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG kann verringert werden, wenn im Grundbuch eine Dienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Brandschutzabstände gemäss VKF einhalten müssen.
Die Löschung der Dienstbarkeit gemäss Absatz 2 bedarf der Zustimmung der BGV.
Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, bemisst sich der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG von der Mitte des benachbarten Grundstücks aus.
Art. 7 Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 2 Abs. 2 BNPG)
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innern von Bauten und Anlagen bedarf der Bewilligung der BGV (Abbrandbewilligung).
Die Erteilung der Abbrandbewilligung richtet sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und P3 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung[3] ist bewilligungsfrei.
3 Prävention vor Schäden durch Naturgefahren
Art. 8 Gravitative Naturgefahren (§ 10 Abs. 1 BNPG)
Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft, die Gefahrenhinweiskarten Basel-Landschaft sowie die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.
Art. 9 Wegleitung
Die Bau- und Umweltschutzdirektion und die BGV erstellen eine Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturgefahren).
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 29.08.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | GS 2017.045 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.08.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | GS 2017.045 |