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780.11

Verordnung über den Umweltschutz

(USV)

Vom 24.12.1991 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991[2] *

beschliesst:

Anhänge

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung will den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzrechts sicherstellen.

Sie gilt für alle Bereiche, die vom Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft[3] geregelt werden.

2 Katastrophenschutz

Art. 2 Verzeichnis der Gefahrenquellen (§ 5 Abs. 1 und 2 USG BL)

Das Verzeichnis der Gefahrenquellen (Risikokataster) wird vom Amt für Umweltschutz und Energie geführt. *

Die Inhaberinnen und Inhaber von gefährlichen Anlagen und Lagern müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie alle Angaben liefern, die nach der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991[4] für einen Kurzbericht erforderlich sind. *

Wenn nötig, kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzliche Angaben verlangen. *

Art. 3 Liste der gefährlichen Anlagen und Lager (§ 5 Abs. 4 USG BL)

Die Liste der im Risikokataster enthaltenen Anlagen und Lager enthält folgende Angaben:

  1. Name des Betriebs;
  2. Umschreibung des Anlage- bzw. des Lagertyps;
  3. Standort der Anlage bzw. des Lagers.

Hat das Amt für Umweltschutz und Energie für eine Anlage oder ein Lager eine Risikoermittlung verlangt, so enthält die Liste auch die Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie den Kontrollbericht, soweit darin keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalten sind. *

3 Immissionsschutz

3.1 Meldepflicht (§ 7 USG BL)

Art. 4 Allgemeines

Die Liste der Anlagen, die dem Amt für Umweltschutz und Energie vor der 1. Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen, ist in Anhang 1 enthalten. *

Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anlage oder ein Verfahren bereits in einem Bewilligungsverfahren einer anderen kantonalen Behörde gemeldet worden ist. In diesen Fällen stellt die Bewilligungsbehörde die Unterlagen dem Amt für Umweltschutz und Energie zu. *

Art. 5 Wesentliche Änderungen

Als wesentliche Änderung gilt der Umbau, die Erweiterung oder die Instandstellung von Anlagen, wenn:

  1. dadurch höhere oder andere Emissionen (gemäss § 6 Bst. a und b) zu erwarten sind oder
  2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

Art. 6 Neue und geänderte Verfahren

Neue bzw. geänderte Verfahren müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie gemeldet werden, wenn nach der Abluft-Reinigung: *

  1. Stoffe einer anderen Ziffer nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[5] emittiert werden (z. B. Stoffe der Ziffer 8 «krebserzeugende Stoffe» zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 5 «anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe»);
  2. Stoffe der gleichen Ziffer, aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden (z. B. Stoffe der Ziffer 6, Klasse 1 zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 6, Klasse 3);
  3. sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 % erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.

3.2 Feuerungskontrollen (§ 8 USG BL)

Art. 7

Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW und der Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW. Es kann dazu Private beiziehen. *

Die Durchführung der Kontrollmessungen richtet sich nach den eidgenössischen Empfehlungen.

3.3 Schadstoffarme Heizungsanlagen (§ 9 Abs. 3 USG BL)

Art. 8

Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere:

  1. Gasheizungen;
  2. Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Gasmotor und 3-Weg-Katalysator;
  3. der Anschluss an einen Wärmeverbund;
  4. Anlagen zur Abwärmenutzung;
  5. Wärmepumpen;
  6. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;
  7. Solarheizungen.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig zur Anordnung schadstoffarmer Heizungsanlagen.

3.4 Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 USG BL)

Art. 9 Emissionsgutschriften

Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, welche die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide oder flüchtige organische Stoffe gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990[6] um mehr als 10 % unterschreiten.

Art. 10 Optionen für Emissionsgutschriften

Wer bei der Planung einer neuen Anlage oder der Änderung einer bestehenden Anlage feststellt, dass sie die verschärften Emissionsbegrenzungen erheblich unterschreiten wird, kann vom Amt für Umweltschutz und Energie eine Option für eine Emissionsgutschrift verlangen. *

In der Option wird festgehalten, dass die Anlage voraussichtlich eine Emissionsgutschrift im angegebenen Umfang erhalten wird, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhält.

Art. 11 Erteilung von Emissionsgutschriften

Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag der Anlagen-Inhaberinnen oder -Inhaber, nachdem durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im nötigen Ausmass unterschreitet. *

Die Emissionsgutschriften betragen 80 % der über die Limite von 10 % hinausgehenden Grenzwert-Unterschreitung.

Das Amt für Umweltschutz und Energie berechnet die Emissionsgutschriften entsprechend den gemessenen Emissionskonzentrationen, dem Volumenstrom und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der Anlage. *

Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide bzw. für weniger als 500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht ausgestellt.

Mit der Erteilung der Gutschrift legt das Amt für Umweltschutz und Energie für die betroffene Anlage eine neue Emissionsbegrenzung fest. *

Art. 12 Einsatz von Emissionsgutschriften

Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem Amt für Umweltschutz und Energie spätestens dann melden, wenn das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage eingereicht oder ein Sanierungsvorschlag unterbreitet wird. *

Das Amt für Umweltschutz und Energie berechnet die zulässige Emissionskonzentration aufgrund der Höhe der vorgelegten Emissionsgutschrift sowie des Volumenstroms und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der geplanten bzw. geänderten Anlage. *

Art. 13 Emissionsverbund

Ein Emissionsverbund kann mit Anlagen gebildet werden, für welche die Emissionsbegrenzungen gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990[7] gelten.

Emissionsverbünde können gebildet werden für Anlagen, welche Stickoxide ausstossen, oder für Anlagen, welche flüchtige organische Stoffe ausstossen.

Art. 14 Optionen für Emissionsverbünde

Wer beabsichtigt, einen Emissionsverbund zu bilden, kann dafür vom Amt für Umweltschutz und Energie eine Option verlangen. *

In der Option wird festgehalten, welche Anlagen voraussichtlich im Emissionsverbund zugelassen werden, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhalten.

Art. 15 Zustimmung zu Emissionsverbünden

Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt auf Antrag der beteiligten Betriebe die Zustimmung zu einem Emissionsverbund, wenn die Emissionen der im Verbund zusammengeschlossenen Anlagen die zulässigen Emissionen insgesamt um mindestens 15 % unterschreiten. *

Für die Berechnung massgebend sind die gemessene Emissionskonzentration, der Volumenstrom sowie die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer jeder im Verbund enthaltenen Anlage. Die so ermittelte tatsächliche Fracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte, des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.

Unterschreitet die tatsächliche Fracht der im Verbund enthaltenen Anlagen die erlaubte Fracht um mehr als 15 %, so kann das Amt für Umweltschutz und Energie den am Verbund beteiligten Betrieben zusätzlich eine Emissionsgutschrift erteilen. *

Art. 16 Kontrolle der Emissionsverbünde

Die an einem Emissionsverbund beteiligten Betriebe müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie jährlich eine Emissionsbilanz über die im Verbund enthaltenen Anlagen liefern. *

Art. 17 Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbünde

Das Amt für Umweltschutz und Energie erstellt ein Verzeichnis der Emissionsgutschriften und der Emissionsverbünde sowie der dafür ausgestellten Optionen. *

Im Verzeichnis der Emissiongutschriften und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:

  1. der Name und die Adresse des Betriebes, dem die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
  2. der Standort sowie die Bezeichnung der Anlage, für welche die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
  3. das Datum der Gutschriften- oder Optionen-Erteilung;
  4. der Schadstoff, für den die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
  5. die Höhe der Gutschrift oder der Option.

Gutschriften, die eingesetzt worden sind, werden im Verzeichnis gelöscht.

Im Verzeichnis der Emissionsverbünde und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:

  1. die Namen und Adressen der Betriebe, welche am Verbund beteiligt sind oder eine Option dafür erhalten haben;
  2. die Standorte und Bezeichnungen der Anlagen, welche im Verbund enthalten sind oder für welche die Option ausgestellt worden ist;
  3. das Datum der Zustimmung zum Verbund oder der Ausstellung der Option;
  4. der Schadstoff, für den der Verbund gebildet worden ist.

Bei Bedarf kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzlich ein Verzeichnis von Personen und Betrieben führen, welche Emissionsgutschriften erwerben oder sich an einem Emissionsverbund beteiligen wollen. *

Alle Verzeichnisse sind öffentlich.

4 Abfälle

4.1 Beseitigung der Abfälle

Art. 18 Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 USG BL)

Die Wiederverwertung von Abfällen gilt als sinnvoll, wenn:

  1. die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
  2. die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion; und
  3. für die Produkte aus der Wiederverwertung ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist.

Art. 19 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe (§ 23 USG BL)

Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005[8] als solche bezeichnet sind. *

Im Bereich der Haushaltungen und des Kleingewerbes sind dies insbesondere:

  1. Motoren- und Speiseöle;
  2. Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Lösungs- und Ablaugmittel, Leime, Kleber, FCKW-haltige Schäume usw.);
  3. Pflanzenschutzmittel, Insektizide, Fungizide;
  4. Medikamente, Quecksilber-Thermometer;
  5. Fotochemikalien;
  6. Batterien, Akkumulatoren;
  7. Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen;
  8. Geräte, die Sonderabfälle enthalten;
  9. Verpackungen, die Reste von Sonderabfällen enthalten.

Art. 20 Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Garten (§ 26 Abs. 3 USG BL)

Organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten dürfen im Siedlungsgebiet nicht verbrannt werden.

Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten unter folgenden Bedingungen verbrannt werden:

  1. es dürfen nur kontrollierte Feuer gemacht werden,[9]
  2. es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden,
  3. Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden.

... *

4.2 Betriebsbewilligung für Abfallanlagen (§ 27 Abs. 2 und 3 USG BL)

Art. 21

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage muss das Gesuch für die Betriebsbewilligung an das Amt für Umweltschutz und Energie richten. Im Gesuch müssen enthalten sein:

  1. allfällig vorhandene Baubewilligungen und andere Bewilligungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung ausgestellt worden sind;
  2. die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge;
  3. Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt;
  4. eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation;
  5. Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Betriebsbewilligungen. Sie befristet die Bewilligungen auf mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre entsprechend der Art der Anlage und den bereits vorhandenen Betriebserfahrungen.

Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen richten sich nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005[10] und nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015[11]*

… *

Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m² ist und die weniger als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr behandeln.

4.3 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen (§ 28 USG BL)

Art. 22

Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen und die Zuweisung von Abfällen an bestimmte Abfallanlagen.

Die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion kann die Gemeinden verpflichten, die in den Gemeindesammelstellen gesammelten tierischen Abfälle bestimmten Tierkörperbeseitigungsanlagen zuzuführen. *

4.4 Sicherheitsleistung für Deponien (§ 29 USG BL)

Art. 23 Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten

Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Deponie muss dem Amt für Umweltschutz und Energie in einem Bericht aufzeigen, welche Kosten die folgenden Massnahmen voraussichtlich verursachen:

  1. die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten;
  2. die Überwachung in der Nachsorgephase.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet, welche Summe zur Sicherung dieser Kosten während der Betriebsphase auf ein Sperrkonto einbezahlt oder gleichwertig sichergestellt werden muss.

Ändern sich die Verhältnisse, so kann die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 24 Folgekosten

Zur Deckung von Folgekosten, insbesondere für den Unterhalt der Deponie und die Behebung von Schäden, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einer privaten oder kommunalen Deponie eine Sicherheitsleistung bis zu CHF 5 Mio. in Form einer Versicherungsdeckung oder einer Bankgarantie erbringen.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend den konkreten Verhältnissen fest.

Die Sicherheitsleistung muss während 15 Jahren über den Abschluss der Deponie hinaus bestehen bleiben.

5 Belastungen des Bodens

5.1 Bodenuntersuchungen (§ 34 USG BL)

Art. 25 * Untersuchungspflicht

Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von:

  1. Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen;
  2. Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.

Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.

Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.

Art. 26 * Durchführung der Bodenuntersuchungen

Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.

Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.

Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») kann weitere Untersuchungen anordnen.

Art. 27 * Beiträge des Kantons

Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 % der Kosten für die Analyse der Bodenproben. Der Ebenrain kann die beitragsberechtigten Kosten begrenzen.

Um den Beitrag auszulösen, müssen die Untersuchungspflichtigen dem Ebenrain die Rechnung des Labors für die Analyse und eine Kopie der Analyseresultate zustellen.

Der Ebenrain kann mit den Laboratorien Vereinbarungen über die direkte Verrechnung der Beiträge und die Übermittlung der Analyseresultate abschliessen.

Art. 28 * Beratung

Der Ebenrain berät die Untersuchungspflichtigen entsprechend ihren Bedürfnissen und den Resultaten der Bodenuntersuchungen.

Es kann einzelbetriebliche Nährstoffbilanzen und Düngungspläne erstellen.

Der Ebenrain berät auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten entsprechend den Bedürfnissen oder auf Anfrage.

5.2 Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 USG BL)

Art. 29 * Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus

Der Ebenrain erteilt landwirtschaftlichen Betrieben Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus, wenn:

  1. der Betrieb spezifische Probleme aufweist, die ihn an der Umstellung hindern, und diese Hindernisse dank dem Beitrag beseitigt werden können;
  2. die Hindernisse nicht auf eine vorangehende unsachgemässe Bewirtschaftung zurückzuführen sind.

Art. 30 * Höhe der Beiträge

Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten von Investitionen, Material oder für den Aufwand Dritter bezahlt. Er darf 2/3 dieser Kosten nicht übersteigen.

Der Beitrag pro Betrieb beträgt höchstens CHF 20'000.–.

Übersteigt das Einkommen oder das Vermögen der Beitragsempfängerin bzw. des Beitragsempfängers die Grenzen von Art. 7 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998[12], so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.

Für die Begriffe gilt, soweit nichts anderes vermerkt ist, das Bundesrecht.

Art. 31 * Auszahlung der Beiträge

Der Ebenrain zahlt die Beiträge auf Gesuch hin aus. Er kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen und legt den Zeitpunkt der Zahlung fest.

Art. 32 * Rückforderung der Beiträge

Der Ebenrain verlangt die Beiträge ganz oder teilweise zurück oder verrechnet sie mit anderen Beiträgen, wenn:

  1. der Beitrag zu Unrecht bezogen worden ist;
  2. die Umstellung auf biologischen Landbau innert 5 Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuchs nicht abgeschlossen ist;
  3. der biologische Landbau innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung ohne triftigen Grund wieder aufgegeben wird;
  4. der Betrieb innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung die Anerkennung verliert.

Art. 33 * Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

Der Ebenrain kann Beiträge entrichten an:

  1. Forschungsarbeiten zugunsten des biologischen Landbaus und weiterer umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, soweit es im Interesse des Kantons Basel-Landschaft liegt;
  2. die Einführung neuer, umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, insbesondere in den Bereichen pflugarme Bodenbearbeitung und erosionsvermindernde Schlaggestaltung.

Der Ebenrain legt die Beiträge im Rahmen des Budgets fest. Sie dürfen CHF 10'000.– pro Betrieb nicht übersteigen.

5.3 Gebiete mit stark gefährdeter oder beeinträchtigter Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 3 USG BL)

Art. 34

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Empfehlungen für Böden, deren Fruchtbarkeit durch Schwermetalle, organische Belastungen, Erosion oder Bodenverdichtung stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. In schwerwiegenden Fällen schreibt sie bestimmte Bewirtschaftungsmethoden vor oder erlässt Verbote. Das Amt für Landwirtschaft ist anzuhören.

Wer Kulturland bei der Erstellung von Bauten (namentlich Leitungen und Strassen) beeinträchtigt, muss es so renaturieren, dass die Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt ist.

5.4 Verunreinigter Aushub (§ 36 Abs. 2 USG BL)

Art. 35

Verunreinigter Aushub muss dem Amt für Umweltschutz und Energie gemeldet werden.

5.5 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis (§ 38 USG BL)

Art. 36

Im Siedlungsgebiet dürfen im Bereich von Bäumen keine Salze zum Auftauen von Schnee und Glatteis verwendet werden.

5.6 Altlasten und Bodensanierung (§ 39 USG BL)

Art. 37 Sanierungspflicht

 Altlasten und Bodenverunreinigungen müssen saniert werden, wenn:

  1. sie durch ihre Emissionen Wasser oder Luft unzulässig belasten;
  2. sie die Bodenfruchtbarkeit wesentlich beeinträchtigen oder Nahrungs- und Futterpflanzen unzulässig belasten;
  3. sie zu einer anderen erheblichen Umweltbelastung oder zu einer Gefährdung von Mensch oder Tier führen;
  4. eine Belastung oder Gefährdung nach den Bst. a–c zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaft befürchtet werden muss.

Art. 38 Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen

Das Amt für Umweltschutz und Energie führt ein Verzeichnis der ihm bekannten Materialablagerungen und Bodenverunreinigungen, von denen eine wesentliche Umweltbelastung ausgeht oder ausgehen kann.

Das Verzeichnis enthält, entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand, Angaben über:

  1. die Lage und Ausdehnung der Altlast;
  2. die Art der Belastung;
  3. festgestellte oder mögliche Auswirkungen auf die Umwelt;
  4. Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen.

Das Amt für Umweltschutz und Energie gibt auf Anfrage Auskunft über die ihm bekannten Belastungen von Oberböden.

Art. 38a * Veräusserung und Teilung eines Grundstücks mit belastetem Standort

Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf einer Bewilligung.

Als Veräusserung im Sinne von Abs. 1 gelten der Verkauf, der Tausch und die Schenkung. Der Veräusserung gleichgestellt sind:

  1. die Begründung von Baurechten oder von Miteigentumsanteilen;
  2. die Errichtung, der Verkauf, der Tausch oder die Schenkung eines Kaufrechts;
  3. die Sacheinlage oder die Sachübernahme nach Handelsrecht;
  4. die Vermögensübertragung oder die Übertragung im Rahmen einer Spaltung nach Fusionsgesetz.

Bewilligungen für Veräusserungen nach Abs. 2 erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie.

Bewilligungen für Teilungen, welche Grenzmutationen nach § 42 RBV[13] bedingen, erteilt das Amt für Geoinformation. Das Verfahren richtet sich nach § 43 RBV.

Die Abklärung der Bewilligungspflicht bei Veräusserungen und diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften erfolgt durch den beauftragten Notar, bei Teilungen, vorbehältlich Baurechtsbegründungen, durch den zuständigen Geometer. Mit der nachgewiesenen Einsichtnahme in das kantonale Auskunftssystem, welches Informationen zum Kataster der belasteten Standorte beinhaltet, ist die Abklärungspflicht hinreichend erfüllt.

Das Amt für Umweltschutz und Energie kann die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte im Grundbuch anmerken lassen.

Im Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung kann von der Bewilligungsbehörde für den Entscheid eine aufwandbezogene Verwaltungsgebühr von maximal CHF 200.– erhoben werden. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, dessen Grundstück veräussert oder geteilt werden soll.

6 Vollzug und Verfahren

6.1 Forschung und Entwicklung (§ 42 USG BL)

Art. 39 Förderungsbeiträge

Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an Forschungsprojekte ausrichten, die auf kantonaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden und im öffentlichen Interesse liegen.

Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an die Entwicklung und Einführung von Technologien ausrichten, welche:

  1. die Erprobung und praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren fördern;
  2. zur Entlastung der Umwelt führen; und
  3. im öffentlichen Interesse liegen.

Neben Beiträgen sind auch andere Förderungsmassnahmen möglich.

Art. 40 Beitragszusicherung

Wer einen Förderungsbeitrag geltend macht, muss das Gesuch rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens mit allen nötigen Unterlagen der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung des Vorhabens und legt fest, welcher Förderungsbeitrag höchstens zugesichert wird. Sie kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Art. 41 Auszahlung

Nach Abschluss des Projekts muss die zuständige Person der Bau- und Umweltschutzdirektion folgende Unterlagen einreichen:

  1. eine Kopie des Forschungsberichts bzw. einen Bericht über den Verlauf des Projekts;
  2. die vollständigen Abrechnungsunterlagen;
  3. allfällige Berichte von Ämtern über die Abnahme von Bauten und Anlagen.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt gestützt auf die Prüfung der Unterlagen und im Rahmen ihrer Zusicherung eine Auszahlungsverfügung.

Art. 42 Verfall der Zusicherung

Die Beitragszusicherung verfällt, wenn:

  1. die Unterlagen für die Auszahlung nicht innert 2 Jahren nach der Zusicherung eingereicht werden;
  2. das Vorhaben nicht entsprechend der Zusicherung ausgeführt wird;
  3. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

In begründeten Fällen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion Ausnahmen bewilligen.

Art. 43 Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn:

  1. sie zu Unrecht bezogen wurden;
  2. ein Vorhaben unbegründet aufgegeben wird;
  3. eine Anlage vor Ablauf der festgesetzten Frist unbegründet ihrem Zweck entfremdet wird;
  4. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

6.2 ... *

7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 51 Änderung der Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit

Die Verordnung vom 13. August 1991[14] über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...[15]

Art. 52 Änderung der Verordnung über die obligatorische Rauchgaskontrolle bei Industriefeuerungen

Die Verordnung vom 26. Januar 1988[16] über die obligatorische Rauchgaskontrolle bei Industriefeuerungen wird wie folgt geändert: ...[17]

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 22. Mai 1979[18] über die Verbindlicherklärung von eidgenössischen Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiete der Lufthygiene wird aufgehoben.

8 Schlussbestimmungen

Art. 54 Übergangsbestimmungen

Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990[19] errichtet oder saniert worden sind.

Die Betreiberinnen und Betreiber bestehender Abfallanlagen müssen das Gesuch für die Betriebsbewilligung nach § 21 innert 1 Jahr nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft[20] einreichen.

Für bestehende Deponien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft[21] zu weniger als 50 % gefüllt sind, müssen die Sicherheitsleistungen nach § 23 und § 24 ebenfalls erbracht werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss dem Amt für Umweltschutz und Energie bis zum 1. Februar 1994 die nötigen Angaben zur Festlegung der Sicherheitsleistungen machen.

Beiträge nach § 27 werden erstmals ausgerichtet an Analysen von Bodenproben, die nach dem 1. November 1991 durchgeführt worden sind.

Die Abklärung der Bewilligungspflicht nach § 38a dieser Verordnung gilt nicht für Geschäfte, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung beurkundet oder beim Grundbuchamt angemeldet wurden. *

Art. 55 Inkrafttreten

Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft: §§ 1, 4–7, 20, 23–34, 36–53, 54 Absatz 4 sowie die Anhänge 1 und 2[22].

Egress

GS 30.805

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 30.805
21.03.1995 01.04.1995 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 32.47
02.12.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 2 eingefügt GS 32.961
23.01.2001 01.02.2001 § 25 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 26 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 27 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 28 totalrevidiert GS 34.24
10.02.2004 01.03.2004 § 29 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 30 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 31 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 32 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 33 totalrevidiert GS 35.38
03.04.2007 01.05.2007 Titel 6.2 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 44 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 45 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 46 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 47 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 48 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 49 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 50 aufgehoben GS 36.90
03.06.2014 15.07.2014 § 38a eingefügt GS 2014.056
03.06.2014 15.07.2014 § 54 Abs. 5 eingefügt GS 2014.056
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 3 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.018
27.01.2026 01.01.2026 Ingress geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 3 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 5 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 15 Abs. 3 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 5 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026.009

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.12.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 30.805
Ingress 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 2 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 2 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 2 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 3 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 4 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 4 Abs. 2 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 6 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 7 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 10 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 11 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 11 Abs. 3 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 11 Abs. 5 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 12 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 12 Abs. 2 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 14 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 15 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 15 Abs. 3 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 16 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 17 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 17 Abs. 5 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 19 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 20 Abs. 3 21.03.1995 01.04.1995 aufgehoben GS 32.47
§ 21 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 21 Abs. 4 26.03.2019 01.05.2019 aufgehoben GS 2019.018
§ 22 Abs. 2 02.12.1997 01.01.1998 eingefügt GS 32.961
§ 25 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24
§ 26 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24
§ 27 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24
§ 28 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24
§ 29 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38
§ 30 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38
§ 31 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38
§ 32 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38
§ 33 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38
§ 38a 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.056
Titel 6.2 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 44 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 45 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 46 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 47 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 48 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 49 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 50 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90
§ 54 Abs. 5 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.056
Anhang 1 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert 2026.009