Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als 10% unterschritten werden, so erhält er für 80% jeder weiteren Unterschreitung eine Emissionsgutschrift der kantonalen Behörde. Der Regierungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20% herauf- oder herabsetzen. Für die Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.
Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest.
Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt.
Gutschriften können mit Zustimmung der kantonalen Behörde für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält, werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.
Die kantonale Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu, wenn:
- es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche oder ähnliche Schadstoffe handelt und
- der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt.
Emissionsgutschriften, die nicht innert 5 Jahren wiederverwendet werden, entwerten sich jährlich um 20% ihres ursprünglichen Wertes. Der Wert einer Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet.