Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet.
781.12
Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen
(SMOG-Verordnung)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und Art. 11 f. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[2], *
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Beurteilungsgrundlage
Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen.
Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.
Art. 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen
Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz.
Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen
- an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und
- für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.
Art. 4 Massnahmen
Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
- informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und;
- veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten,
- dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;
- ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauchtumsfeuer;
- dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden;
- können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.
Art. 5 Aufhebung der Massnahmen
Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
- der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und
- gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.
Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren
Das Amt für Umweltschutz und Energie: *
- stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;
- stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
- beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In-Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion
- beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben a - c und [[Absatz 3³ sowie ihre Aufhebung und
- informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.
Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Abs. 2 Bst. d entscheidet die Sicherheitsdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion. *
Art. 7 Vorbereitungen
Die Bau- und Umweltschutzdirektion trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 13.02.2007 | 01.03.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0019 |
| 27.01.2026 | 01.01.2026 | Ingress | geändert | 2026.009 |
| 27.01.2026 | 01.01.2026 | § 6 Abs. 1 | geändert | 2026.009 |
| 27.01.2026 | 01.01.2026 | § 6 Abs. 3 | geändert | 2026.009 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.02.2007 | 01.03.2007 | Erstfassung | GS 36.0019 |
| Ingress | 27.01.2026 | 01.01.2026 | geändert | 2026.009 |
| § 6 Abs. 1 | 27.01.2026 | 01.01.2026 | geändert | 2026.009 |
| § 6 Abs. 3 | 27.01.2026 | 01.01.2026 | geändert | 2026.009 |