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782.11

Kantonale Gewässerschutzverordnung

(kGSchV)

Vom 13.12.2005 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Gewässerschutzrechts und des kantonalen Gesetzes vom 5. Juni 2003[2] über den Gewässerschutz.

2 Abwasser

2.1 Entwässerungsplanung

Art. 2 Regionaler Entwässerungsplan (REP)

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erstellt für die Gewässereinzugsgebiete Birs, Birsig und Ergolz je einen REP. Die REP werden durch den Regierungsrat erlassen und in geeigneter Form publiziert.

Der REP beinhaltet die Zustandserfassung, ein Gewässerentwicklungskonzept und einen Massnahmenkatalog. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: in einer interdisziplinären Betrachtungsweise

  1. der Zustand und die Belastungen aller wichtigen ober- und unterirdischen Gewässer erhoben;
  2. die geeigneten und priorisierten ökologischen Ziele für die ober- und unterirdischen Gewässer durch Massnahmen konkretisiert;
  3. die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Siedlungsentwässerung, der Wassernutzung und der Landwirtschaft soweit notwendig festgelegt;
  4. die Ziele des Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt;
  5. die Bedingungen des Hochwasserschutzes und der Raumplanung berücksichtigt.

Die betroffenen Gemeinden werden zur Mitwirkung und zur Stellungnahme zu den REP eingeladen.

Art. 3 Zustimmung Kanton

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Zustimmung gemäss § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003[3].

Art. 4 Kläranlagenbetreiber

Sofern die Siedlungsentwässerungen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen, erstellen die Kläranlagenbetreiber unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden eigene Entwässerungsplanungen (z.B. ARA-GEP).

Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Anforderungen an die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber fest.

Die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber werden durch den Regierungsrat genehmigt.

Art. 4a * Genereller Entwässerungsplan (GEP)

Der Kanton erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine «Richtlinie Datenstruktur Siedlungsentwässerung» («DSS-Richtlinie»).

Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2003[4] über den Gewässerschutz sorgen dafür, dass alle GEP-Daten nach der DSS-Richtlinie erfasst, nachgeführt und einmal jährlich an die Bau- und Umweltschutzdirektion eingereicht werden.

Weitere interessierte Werkeigentümer können ihre GEP relevanten Daten, die nach der DSS-Richtlinie erfasst wurden, der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.

Für die regierungsrätliche Genehmigung einer Teil- oder Vollrevision eines GEP muss der vollständige Datensatz gemäss DSS-Richtlinie eingereicht werden.

2.2 Anforderung an nicht verschmutztes Abwasser

Art. 5 Nicht verschmutztes Abwasser

Abwasser gilt als nicht verschmutzt, wenn es bei der Einleitung in Gewässer oder vor einer Versickerung nicht einer Reinigung unterzogen werden muss. Eine Abwasserreinigung ist erforderlich, wenn die direkte Einleitung oder Versickerung zu nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen des Wassers führt.

Die Zulässigkeit und die Bewilligungspflicht von Versickerungen und Einleitungen in ein Gewässer sind in Anhang 6 enthalten, der in der gedruckten Gesetzessammlung nicht publiziert wird, sondern auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft abrufbar[5].

Bewilligte Versickerungen sind durch die Gemeinden in einem Kataster festzuhalten.

2.3 Bewilligungen und Aufsicht (§§ 4, 7, 8, 9, Art. 22 GSchG)[6]

Art. 6 Zuständigkeit

Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Bewilligungen gemäss § 7 Absatz 2 und § 9 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes sowie gemäss Art. 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und ist für die Überwachung der Betriebe mit Nutztierhaltung zuständig.

Muss Abwasser einer Vorbehandlung unterzogen werden, umfasst die Abwasserbewilligung auch das Zuleitungssystem bis zur Vorbehandlungsanlage.

Ist ausser der kommunalen Kanalisationsbewilligung gemäss § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes eine kantonale Abwasserbewilligung erforderlich, stellen die Gemeinden dem Amt für Umweltschutz und Energie die Gesuchsunterlagen zu.

2.4 Abwassereinleitung und -versickerung

Art. 7 Anforderungen an das Abwasser

Die Einleitung von Abwasser, das desinfizierende Wirkstoffe enthält, in ein Gewässer und seine Versickerung sind nur dann zulässig, wenn der Richtwert von 0,05 mg/l des desinfizierenden Wirkstoffes (z.B. Gesamtchlor) nicht überschritten wird.

3 Schadendienst

Art. 8 * Organisation

Der Schadendienst besteht aus:

  1. dem Gewässerschutzpikett des Amts für Umweltschutz und Energie und
  2. der Ölwehr Basel-Landschaft unter der Leitung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sowie den Ortsfeuerwehren.

Art. 9 * Gewässerschutzpikett

Das Gewässerschutzpikett ist im Ereignisfall zuständig für:

  1. die fachtechnische Beratung der in die Ereignisbewältigung involvierten Dienste;
  2. die Anordnung der zur Verhinderung oder Eindämmung eines Schadens notwendigen Sofortmassnahmen gegenüber Behörden, Betrieben und Privatpersonen in Koordination mit der Einsatzleitung;
  3. die Einleitung der Beweissicherung unter Beizug der dafür erforderlichen Dienste sowie nach Möglichkeit die Abklärung der Schadenursache;
  4. die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und den Informationstransfer an die betroffenen Dienst- und Fachstellen.

Art. 10 * Ölwehr Basel-Landschaft

Der Kanton überträgt durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen Aufgaben der Ölwehr Basel-Landschaft an Gemeinden und/oder Betriebe.

Die Ölwehr Basel-Landschaft ist zuständig für:

  1. die Bewältigung von Ereignissen, insbesondere die Durchführung von Sofortmassnahmen bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, um die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen oder Verunreinigungen einzudämmen;
  2. die Ausbildung des Ölwehrpersonals;
  3. die Ölwehr-Pikettorganisation;
  4. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, den Unterhalt der Ölwehrausrüstung, die Unterbringung der Fahrzeuge und die Anschaffung des Verbrauchsmaterials;
  5. das Erstellen der Inventare, der Einsatzrapporte sowie der Einsatz- und Jahresabrechnungen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Art. 11 * Zuständigkeiten innerhalb des Kantons

Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für:

  1. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Gewässerschutzpiketts;
  2. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Sanierungsmassnahmen;
  3. die administrativen Aufgaben des Schadendienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für:

  1. die Organisation, die Konzipierung der Ausbildung und der Ausrüstung der Ölwehr Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat;
  2. die Koordination der im Schadendienst beteiligten Stellen;
  3. die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne im Zusammenhang mit der Ölwehr Basel-Landschaft;
  4. das Durchführen von Einsatzübungen, bei denen das Funktionieren der Alarmorganisation, die Ausbildung des Ölwehrpersonals sowie die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft wird.

Art. 12 * Alarmierung und Einsatz

Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft alarmiert den Schadendienst.

Der Einsatz der Ortsfeuerwehren, der Ölwehr Basel-Landschaft und des Gewässerschutzpiketts erfolgt entsprechend der Art und Schwere des Ereignisses.

Art. 13 * Kostentragung

Der Kanton vergütet den Gemeinden und/oder Betrieben die im Rahmen der Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen.

Die Aufwendungen für Einsätze des Schadendienstes werden gemäss Anhang 3 dieser Verordnung den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt.

Die nicht gedeckten Kosten des Schadendienstes werden den Kläranlagenbetreiberinnen im Verhältnis der in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden.

4 Kostentragung und Finanzierung der Abwasserentsorgung

4.1 Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden (§ 12 GSchG BL)

Art. 15 Bemessungsgrundlage

Für die Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden werden die in 1 Jahr abgeleiteten Schmutz- und Regenwassermengen pro Gemeinde zugrunde gelegt. *

Die Kosten für Fremdwasser überbinden die Kläranlagenbetreiber den Gemeinden im Einzugsgebiet einer Kläranlage dann, wenn der Fremdwasseranteil an der auf die Kläranlage abgeleiteten Menge von Schmutz- und Fremdwasser mehr als 30 % beträgt.  *

Für den Abwasserzweckverband Laufental - Lüsseltal sind die Bestimmungen seines Organisationsreglements für die Kostenüberbindung an die Verbandsgemeinden massgebend.

Art. 16 Kosten pro Abwasserart

Der Kostenanteil pro Abwasserart an den Kosten der Kläranlagebetreiber wird wie folgt festgelegt: *

  1. Schmutz- und Fremdwasser 70–90 %;
  2. Regenwasser 10–30 %;

Der 30 % übersteigende Fremdwasseranteil auf einer Kläranlage gemäss § 15 Abs. 1bis wird den Gemeinden im Verhältnis der pro Gemeinde abgeleiteten Schmutzwassermenge in Rechnung gestellt, wobei die Kosten für den Fremdwasseranteil maximal auf die Höhe der Kosten für das abgeleitete Schmutzwasser begrenzt werden. *

Der Regierungsrat legt die Kostenanteile jährlich gemäss Abs. 1 sowie die sich daraus ergebenden Kostensätze (CHF/m³) in der Abwasserrechnung fest. *

Art. 17 Schmutzwasser

Die massgebende Schmutzwassermenge für die Kostenüberbindung wird aufgrund der verbrauchten Wassermenge (Trink- und Brauchwasser) ermittelt.

Die in der Regel aufgrund von Messungen oder sonst nachvollziehbar nicht in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitete Wassermenge kann von den Gemeinden in Abzug gebracht werden.

Die Gemeinden liefern den Kläranlagenbetreibern die Angaben über die jährlich verbrauchten, gebührenpflichtigen Wassermengen.

Art. 18 Regenwasser

Die Regenwassermenge entspricht der Niederschlagsmenge, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet wird.

Die Ermittlung der massgebenden Regenwassermenge für die Kostenüberbindung erfolgt nach Anhang 4.

Art. 19 Fremdwasser

Die massgebende Fremdwassermenge für die Kostenüberbindung wird im Einzugsgebiet einer Kläranlage jährlich aus der Jahresganglinie des Kläranlagenzulaufs durch den Kläranlagenbetreiber ermittelt. *

Wird der Betrieb einer Kläranlage oder von Abwasseranlagen wie Mischwasserbecken, Pumpwerken und Kanälen im Einzugsgebiet einer Kläranlage durch Fremdwassereintrag beeinträchtigt, kann der Kläranlagebetreiber weitere Untersuchungen zur Ursache des Fremdwassereintrags veranlassen.  *

Können aufgrund der Untersuchungen Gemeinden ermittelt werden, deren Fremdwasseranteil 30 % der von ihnen abgeleiteten Abwassermenge übersteigt, überbindet der Kläranlagebetreiber diesen Gemeinden den Fremdwasserkostenanteil entsprechend § 16 Abs. 1bis*

Art. 20 Kostenüberwälzung Kläranlagenbetreiber auf die Industrie- und Gewerbebetriebe

Der Abwasserzweckverband Laufental-Lüsseltal überwälzt die Mehrkosten für die Abwasserreinigung von gewerblichem und industriellem Abwasser in seinem Einzugsgebiet gemäss den Bestimmungen seines Organisations-Reglements.

Die ARA Rhein AG überwälzt die Kosten den angeschlossenen Chemiebetrieben gemäss dem ARA-Betriebsreglement.

Direkte Anlieferungen von Abwasser, Abfällen und Schlämmen können von den Kläranlagenbetreibern direkt in Rechnung gestellt werden.

Für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe gilt: Enthält ein industriell-, bzw. gewerbliches Abwasser wesentlich höhere Schmutzstoffkonzentrationen als ein kommunales Abwasser, so werden die Kosten für die Reinigung gemäss Anhang 5 den Industrie- und Gewerbebetriebe in Rechnung gestellt.

Das Amt für Umweltschutz und Energie prüft die Deklaration der Betriebe und stellt diese Grundlagen dem Amt für Industrielle Betriebe für die Kostenüberwälzung zur Verfügung.

4.2 Kommunale Kostentragung (§ 13 GSchG BL)

Art. 21 Abwasserrechnungen der Gemeinden

Weist eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nach, dass mehr als 20% oder mehr als 500 m³/Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, ist diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen.

Regenwassernutzungen von mehr als 200 m³/Jahr sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig.

Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig.

4.3 Gebühren für Dienstleistungen

Art. 22 Grundsatz

Soweit die Gebührensätze oder der Gebührenrahmen nicht in dieser Verordnung festgelegt sind, werden für die Aufwendungen der kantonalen Fachstellen kostendeckende Gebühren erhoben.

Die festgelegten Gebührensätze können bei ausserordentlich hohem Aufwand angemessen erhöht werden.

Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 23 Gebühren

Gebühren werden erhoben für:

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 7 Absatz 2 und § 9 des Gesetzes über den Gewässerschutz[7] gemäss Anhang 1;
  2. die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer[8] gemäss Anhang 2;
  3. Einsätze und deren Nachbearbeitung durch den Schadendienst zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen gemäss Anhang 3;
  4. Weitere hoheitliche Anordnungen, wie Sanierungsverfügungen und Nachkontrollen, nach Aufwand.

Art. 24 Abgelehnte Gesuche

Für abgelehnte Gesuche wird die ganze Gebühr erhoben.

Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so werden die Kosten für den effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 25 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen

Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.

Art. 26 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr

Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben, unabhängig davon, ob eine Gebührenrechnung rechtskräftig ist.

Die Mahngebühren betragen ab der 2. und für jede weitere Mahnung CHF 60.

4.4 Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (§ 15 GSchG BL)

Art. 27 Berechnung der Beiträge

Die Beiträge decken in der Regel die Hälfte der Mehrkosten einer angemessenen, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage gegenüber den durchschnittlichen Anschlusskosten im Baugebiet ab.

Für Lösungen mit einem besonders guten Kosten-/Nutzenverhältnis kann die zuständige Behörde höhere Beiträge bewilligen, für Lösungen mit einem unterdurchschnittlichen Verhältnis kürzt sie den Beitrag.

Die zur Berechnung des Beitrags als Vergleich beigezogenen Anschlusskosten in der Bauzone setzen sich zusammen:

  1. aus den durchschnittlichen Kosten für den Anschlusskanal (inkl. Sammelschacht) an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft, mindestens CHF 10'000 und höchstens CHF 20'000;
  2. bei Kleinkläranlagen zusätzlich aus dem Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft. Dieser Betrag berechnet sich aus der überbauten Fläche der Gebäude (Grundriss), in welchen häusliches Abwasser anfällt, multipliziert mit dem Beitragssatz von CHF 80/m².

Art. 28 Einreichung und Prüfung der Gesuche

Beitragsgesuche sind rechtzeitig, spätestens aber 1 Monat vor Baubeginn dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

Art. 29 Zuständigkeit für Beitragsentscheide

Das Amt für Umweltschutz und Energie entscheidet über Beiträge von weniger als CHF 30'000.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über Beiträge von CHF 30'000 bis CHF 100'000.

Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge von mehr als CHF 100'000.

Art. 30 Auszahlung

Das Amt für Umweltschutz und Energie verfügt aufgrund der Beitragszusicherung die Auszahlung, sobald:

  1. die Arbeiten abgeschlossen sind,
  2. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen,
  3. die Anlagen abgenommen sind und
  4. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.

Auf Gesuch hin kann das Amt für Umweltschutz und Energie Akontozahlungen leisten.

Art. 31 Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge sind teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn:

  1. sie zu Unrecht bezogen wurden,
  2. ein erstellter Bau oder eine Anlage vor Ablauf von 2/3 der üblichen Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder
  3. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, insbesondere jene zur ordnungsgemässen Abwasserentsorgung.

Art. 32 Verwendung der Daten

Das Amt für Umweltschutz und Energie darf die Daten (Analysenresultate, Kosten, Betriebserfahrungen usw.) der vom Kanton unterstützten Abwasseranlagen nutzen. Es darf diese Daten auch Dritten zugänglich machen.

Art. 33 Kostentragung

Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern im Verhältnis zu den in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 34 Übergangsbestimmungen

Die Kostenüberbindung an Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 21 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt spätestens 2 Jahre nach deren Inkrafttreten.

Die Kostenüberbindung gemäss § 15 Abs. 1 und Abs. 1bis erfolgt erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020. *

Die Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen haben ihre digital vorhandenen GEP-Daten erstmals bis Ende 2020 gemäss den DSS-Richtlinien zu erfassen und der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 28. März 1995[9] über die Gebühren für den Vollzug des Gewässerschutzrechts;
  2. die Verordnung vom 28. März 1995[10] über den Schadendienst für Gewässerverunreinigungen ;
  3. die Verordnung vom 19. November 1996[11] über Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

GS 35.0766

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0766
20.03.2007 01.04.2007 § 8 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 9 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 10 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 11 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 12 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 13 totalrevidiert GS 36.49
20.03.2007 01.04.2007 § 14 aufgehoben GS 36.49
26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 2 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 3 geändert GS 2019.017
26.03.2019 01.05.2019 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2019.017
21.01.2020 01.03.2020 § 4a eingefügt GS 2020.009
21.01.2020 01.03.2020 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2020.009
06.06.2023 01.07.2023 § 15 Abs. 1bis geändert GS 2023.041
06.06.2023 01.07.2023 § 16 Abs. 1bis geändert GS 2023.041

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0766
§ 4a 21.01.2020 01.03.2020 eingefügt GS 2020.009
§ 8 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 9 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 10 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 11 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 12 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 13 20.03.2007 01.04.2007 totalrevidiert GS 36.49
§ 14 20.03.2007 01.04.2007 aufgehoben GS 36.49
§ 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 15 Abs. 1bis 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017
§ 15 Abs. 1bis 06.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.041
§ 16 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 16 Abs. 1, Bst. a. 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 16 Abs. 1, Bst. b. 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 16 Abs. 1, Bst. c. 26.03.2019 01.05.2019 aufgehoben GS 2019.017
§ 16 Abs. 1bis 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017
§ 16 Abs. 1bis 06.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.041
§ 16 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 19 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 19 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 19 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.017
§ 34 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 eingefügt GS 2019.017
§ 34 Abs. 3 21.01.2020 01.03.2020 eingefügt GS 2020.009