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Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln

Vom 03.05.1988 (Stand 21.09.1988)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und die aargauische Gemeinde Kaiseraugst, vertreten durch den Gemeinderat, vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton Basel-Landschaft übergibt der Gemeinde Kaiseraugst folgende Abwässer zur Durchleitung:

  1. An der Übergabestelle Schacht H 6 b übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.
  2. An der Übergabestelle Schacht L 11 übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus dem Gebiet Violenried (Teileinzugsgebiet A gemäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.
  3. An der Übergabestelle Schacht G 14 übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus dem Gebiet Giebenacherstrasse/Wildental (Teileinzugsgebiet D gemäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.

Die Gemeinde Kaiseraugst übergibt dem Kanton Basel-Landschaft die aus dem vorgenannten Oberliegergebiet durchgeleiteten Abwässer wie auch die gemeindeeigenen Abwässer an der Übergabestelle bei Schacht F 9 in den Sammel- und Zuleitungskanal Augst – ARA Rhein zur Ableitung in die ARA Rhein. Der Kanton Basel-Landschaft reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Rhein.

Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. L-2009A/7 vom 10. November 1987 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 2 Zuflussmengen

Die maximalen Zuflussmengen der Abwässer betragen:

  1. bei der Übergabestelle Schacht H 6 b (Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach): höchstens 15 l/sec
  2. bei der Übergabestelle Schacht L 11 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet A der Gemeinde Augst): höchstens 18 l/sec
  3. bei der Übergabestelle Schacht G 14 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet D der Gemeinde Augst): höchstens 8 l/sec
  4. bei der Übergabestelle Schacht F 9 (Abwässer aus Arisdorf, Giebenach, Teileinzugsgebiete Augst und Kaiseraugst): höchstens 1191 l/sec
  1. davon projektierter Anteil Kaiseraugst: höchstens 1150 l/sec
  2. davon Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
  3. davon Anteil Augst: 26 l/sec
  4. Als Dimensionierungs-Grundlage für den Zuleitungs- und Sammelkanal Augst – ARA Rhein gelten reduzierte Abwassermengen aus der Gemeinde Kaiseraugst gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 4079 vom 10. Dezember 1974. Diese bilden die Basis für zukünftige Einkäufe.

Die maximalen Zuflussmengen gemäss Absatz 1 entsprechen dem jeweiligen zweifachen Trockenwetterabfluss = 2 QTW.

Abflussmengen, welche die zulässigen Gesamtmengen übersteigen, werden auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der sie anfallen, zurückgehalten und verzögert dosiert abgeleitet.

Werden die maximal zulässigen Zuflussmengen überschritten, so haben sich die Parteien für die zusätzlichen Abwassermengen neu einzukaufen oder sich anteilmässig an den Anlageerweiterungskosten zu beteiligen.

Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnen- und ähnliche Wasser sind direkt in die offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern.

Art. 3 Reinigungsmenge

Die ARA Rhein übernimmt eine Abwassermenge von maximal 281 l/sec zur Reinigung. Dies entspricht dem zweifachen Trockenwetterabfluss. Die maximale Abwassermenge von 281 l/sec ergibt sich aus:

  1. Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
  2. Anteil Augst: 26 l/sec
  3. Anteil Kaiseraugst: 240 l/sec.

Werden die maximal zulässigen Wassermengen 240 l/sec (= 2 QTW) aus der Gemeinde Kaiseraugst überschritten, so hat sich die Gemeinde Kaiseraugst für die zusätzliche Abwassermenge in der ARA Rhein neu einzukaufen.

Art. 4 Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen

Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich entsprechend seiner Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaiseraugst.

Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich entsprechend ihrer Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Landschaft.

Die Einkaufsbeiträge decken den Baukostenanteil des Berechtigten bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Abwassermenge.

Art. 5 Baukostenbeteiligung an der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlungsanlagen

Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Baukosten der ARA Rhein zur Reinigung kommunaler Abwässer und der dazugehörigen Nebenanlagen im Verhältnis der massgeblichen Reinigungsmenge gemäss § 3 zur gesamten kommunalen Abwassermenge bzw. Schlammenge, für welche die Anlagen dimensioniert sind.

Der Einkaufsbeitrag deckt den Baukostenanteil der Gemeinde Kaiseraugst bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Abwassermengen.

Art. 6 Betriebskostenbeteiligung

Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzten Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaiseraugst im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.

Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzten Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Landschaft, des Pumpwerks und der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlung und Schlammentsorgung, im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.

Art. 7 Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte

Die effektiven maximalen Zuflussmengen sind zur Überprüfung der Werte von § 2 in der Regel alle 5 Jahre in einer Trockenperiode im Oktober zu erheben.

Die massgebenden Einwohnergleichwerte sind zur Festlegung der Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten auf jedes Jahresende zu erheben.

Art. 8 Anlageerweiterungen

Die zuleitungsberechtigte Partei verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anlagenerweiterungen, soweit diese durch zusätzliche Abwässer aus ihrem Gebiet bedingt sind oder soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.

Art. 9 Fälligkeit der Beiträge

Der Baukostenbeitrag der zuleitungsberechtigten Partei wird mit dem Anschluss an die betreffenden Anlageteile fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt auch die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.

Bei grösseren Investitionen entrichtet die zuleitungsberechtigte Partei Akonto-Zahlungen entsprechend dem Stand der Arbeiten.

Art. 10 Bundesbeiträge

Die Parteien haben anteilmässigen Anspruch auf Bundesbeiträge, welche an die Abwasseranlagen dieser Vereinbarung ausgerichtet werden.

Art. 11 Beschaffenheit der Abwässer

Die Parteien verpflichten sich, für die bundesrechtmässige Beschaffenheit ihrer Abwässer zu sorgen.

Sie verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze dauernd in fachgemässem Zustand zu halten und das Sauberwasser möglichst von der Schmutzwasserkanalisation fernzuhalten.

Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem basellandschaftlichen Amt für Umweltschutz und Energie (kurz: Amt) sämtliche Bewilligungen zur Einleitung gewerblicher/industrieller Abwässer.

Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem Amt regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.

Art. 12 Einsichtnahme

Die zuständigen Behörden der Parteien sind berechtigt, die mitbenutzten Abwasseranlagen zu besichtigen. Die Parteien haben Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bauabrechnungen und in die jährlichen Betriebsabrechnungen der gemeinsam benutzten Abwasseranlagen.

Art. 13 Haftung

Die Parteien haften für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer aus ihrem Gebiet an den Abwasseranlagen entstanden sind.

Art. 14 Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf 40 Jahre abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf das Ende der 40jährigen Vereinbarungsdauer gekündigt werden.

Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10-Jahres-Periode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.

Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.

Art. 15 Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt das Bundesgericht (Konkordatsstreitigkeiten).

Art. 16 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Der Vertrag vom 16. Mai 1972/19. Januar 1973[1] über die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Pratteln (ARA Rhein) wird aufgehoben.

Art. 17 Genehmigung, Inkrafttreten

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft[2], der Gemeindeversammlung Kaiseraugst[3] und des Regierungsrates des Kantons Aargau[4].

Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft[5].

Egress

GS 29.671

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.05.1988 21.09.1988 Erlass Erstfassung GS 29.671

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.05.1988 21.09.1988 Erstfassung GS 29.671