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783.32

Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen [1] *

(Konsortialvertrag)

Vom 18.06.1974 (Stand 01.09.1980)

Präambel

Anhänge

1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung

Ziff. 1.1 Grundsätzliche Verpflichtungen

Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet.

Ziff. 1.2 Die Verpflichtungen im Einzelnen

Die Parteien vereinbaren und anerkennen, dass sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1 hievor u.a. – je auf eigene Kosten – folgende Massnahmen zu treffen haben:

Ziff. 1.2.1 Kanton Basel-Stadt

 *

  1. Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken (Pumpwerken, Regenauslässen und dergleichen). Diese Anlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem dieser gehörenden sog. Gaswerkareal erstellt.
  2. Beteiligung an Erstellung und Betrieb der im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft stehenden Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau (Birsfelden), die dem Kanton Basel-Stadt aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) dieser Anlage. Diese Zuleitungen stehen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt; der Kanton Basel-Landschaft erteilt die für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitungen auf seinem Gebiet erforderlichen polizeilichen Bewilligungen.
  3. Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom sog. Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel – Rhein»).[2]

Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und den Betrieb dieser Ableitung zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die in Ziffer 1.2.2 hienach genannten Gemeinden sowie zugunsten der Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der Ableitung besteht so lange, als die Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Ableitung nachweisen können und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Ableitung werden gemäss Beschluss des Verwaltungsrates der Pro Rheno AG vom 28. Juni 1977 auf die Parteien aufgeteilt. Die Kosten des Betriebs und Unterhalts und gegebenenfalls der Erneuerung der Ableitung werden von den sie mitbenützenden Parteien nach dem Verursacherprinzip getragen. Für die Unterbeteiligung Dritter gilt Ziffer 1.2.4 lit. c analog.[3]

Ziff. 1.2.2 Kanton Basel-Landschaft

Beteiligung an Erstellung und Betrieb der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziffer 1.2.1 hievor auf dem Gaswerkareal einzurichtenden Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) bis zur Kantonsgrenze.

Ziff. 1.2.3 Chemiefirmen

Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung zweier industrieller Abwasserreinigungsanlagen nebst dazugehörenden Zu-, Ab- und Rückleitungen bis Werkarealsgrenzen und nebst dazugehörenden Spezialbauwerken.

Die eine Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Ciba-Geigy und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Sie steht im Eigentum der beiden genannten Firmen und wird auf dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal NE der Wiese) erstellt.

Die andere Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Sandoz AG. Sie steht im Eigentum dieser Firma und wird nördlich des Areals der Sandoz AG auf dem französischen Rheinufer in Huningue erstellt.[4] *

Ziff. 1.2.4 * Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage[5]

Neben den vorstehenden Anlagen ist grundsätzlich jede Partei zur Erstellung, zum Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls zur Erneuerung einer Schlammbehandlungsanlage verpflichtet.

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG vereinbaren aber hiermit, nur eine gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage einzurichten. Für diese Gemeinschaftsanlage wird folgendes vereinbart:

  1. Allgemeines
  aa) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem ihr gehörenden Gaswerkareal projektiert, erstellt und betrieben. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt, Betrieb und gegebenenfalls die Erneuerung der Schlammleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialwerken und Installationen) von ihren firmaeigenen Abwasserreinigungsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Anlage ist Sache der beiden beteiligten Chemiefirmen; diese tragen die damit zusammenhängenden Kosten allein.
  ab) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und Betrieb dieser Schlammbehandlungsanlage zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die genannten Gemeinden und zugunsten der beiden Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage besteht so lange, als die genannten Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Anlage nachweisen können und die nachstehend vereinbarten finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
  1. Kostenbeteiligung
  ba) Erstellungs- und Erneuerungskosten. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Schlammbehandlungsanlage werden von den daran beteiligten Parteien im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse bezüglich Quantität und Qualität des von ihnen in die Anlage einzubringenden Schlammes getragen. Der gleiche Grundsatz gilt für die Aufteilung der Kosten der später allfällig erforderlichen Erneuerung der Schlammbehandlungsanlage.
  bb) Unterhalts- und Betriebskosten. Die an der Anlage beteiligten Parteien bezahlen nach der Menge und der Beschaffenheit des in die gemeinschaftliche Anlage eingebrachten Schlammes berechnete Benützungsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass sie die Unterhalts- und Reparaturkosten sowie die Betriebskosten der Anlagen decken und die Äufnung eines angemessenen Reparaturfonds ermöglichen. Soweit es sich nicht um variable Kosten handelt, die nachweislich direkt von der effektiven Schlamm-Menge und -beschaffenheit abhängen, ist bei der Berechnung der Benützungsgebühren davon auszugehen, dass die beteiligten Parteien die Anlage im vollen, ihnen zugestandenen Ausmass (vgl. Buchstabe ba hievor) benützen; es findet somit bezüglich der nicht variablen Kosten keine Reduktion des prozentualen Kostenanteils einer Partei statt, wenn diese die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Ausmass benützt. Dieselbe Regelung gilt, wenn eine Partei (z.B. infolge Ausscheidens aus dem Vertrag) die Anlage nicht mehr benützt, solange an ihrer Stelle kein anderer Mitbenützer vorhanden ist; solchenfalls bleibt die betreffende Partei somit zur Zahlung ihres (bisherigen) prozentualen Anteils an den nicht variablen Kosten verpflichtet.
  1. (Unter-)Beteiligung Dritter an der Anlage. Beansprucht eine Partei die Anlage nicht im vollen, ihr zustehenden Ausmass, so ist sie - als verzichtende Partei - berechtigt, für den nicht beanspruchten Teil Dritten das Recht zur Mitbenützung der Anlage einzuräumen. Hiebei steht jedoch den anderen Parteien ein Vorrecht auf Übernahme des nicht beanspruchten Teils der verzichtenden Partei zu den von dieser mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen zu. Verzichtet eine Chemiefirma, so steht das Vorrecht zunächst den anderen beteiligten Chemiefirmen und, wenn diese das Recht nicht geltend macht, den Kantonen zu. Verzichtet ein Kanton, so steht das Vorrecht zunächst dem anderen Kanton und, wenn dieser das Recht nicht geltend macht, den beteiligten Chemiefirmen zu. In zweiter Linie sind die beiden beteiligten Chemiefirmen mit den Werken ausserhalb des Einzugsbereichs der ARA und in dritter Linie die Sandoz AG zu berücksichtigen.

2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen aus der Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen

2.1 Allgemeines

Ziff. 2.1.1 Die Gründung der Aktiengesellschaft

Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange die gemeinsame Projektierung, Erstellung und Finanzierung ihrer Abwasserreinigungsanlagen und der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt). Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.

Ziff. 2.1.2 Übertragung der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen auf die Aktiengesellschaft

Die Partner übertragen die mit der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor aufgeführten Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz

Ziff. 2.1.3 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen

Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht. Soweit Zu- und Ableitungen und andere Bauwerke der Chemiefirmen auf Allmend erstellt und betrieben werden, wird den Chemiefirmen das erforderliche Recht gemäss Allmendgesetz verliehen.

Ziff. 2.1.4 Unterhalt, Betrieb und Erneuerung der Abwasseranlagen

Vorbehältlich der Bestimmungen über die Schlammbehandlungsanlage (vgl. Ziff. 1.2.4 hievor) bezieht sich die mit diesem Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Partner nicht auf den späteren Unterhalt und Betrieb und gegebenenfalls die spätere Erneuerung der Abwasseranlagen. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung dieser Anlagen ist grundsätzlich Sache jeder Partei. Die Partner werden jedoch auch hiefür eine enge Zusammenarbeit anstreben; sie regeln alle damit zusammenhängenden Fragen in späteren Vereinbarungen.

2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.2.1 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetz obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region Basel.

Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, namentlich Anleihens-Obligationen begeben und an der Börse kotieren lassen.

Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen.

Ziff. 2.2.2 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Fr. 50 000 000.- festgelegt. Die Liberierung des Grundkapitals hat sukzessive entsprechend den finanziellen Bedürfnissen (vgl. Ziff. 2.3.3 hiernach) zu erfolgen. Grundlage für die Aufteilung des Grundkapitals auf die Partner bildet das geschätzte Verhältnis zwischen den für Projektierung und Erstellung der Anlagen der einzelnen Partner erforderlichen Kosten und den gesamten Kosten der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor beschriebenen Abwasseranlagen (diese gesamten Kosten werden nachstehend «Gesamtbaukosten» genannt). Dieses Verhältnis wird wie folgt festgelegt:

  1. Kanton Basel-Stadt: Fr. 25'000'000 = 50%
  2. Kanton Basel-Landschaft: Fr. 3'000'000 = 6%
  3. Ciba-Geigy AG: Fr. 9'000'000 = 18%
  4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG: Fr. 3'000'000 = 6%
  5. Sandoz AG: Fr. 10'000'000 = 20%

Total: Fr. 50'000'000 = 100%

Ziff. 2.2.3 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht – gemäss Beschluss der Generalversammlung – aus 9 oder 17 Mitgliedern.

Der Kanton Basel-Stadt hat Anspruch auf die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder.

Dem Kanton Basel-Landschaft und jeder Chemiefirma stehen gleich viele Verwaltungsräte zu.

Die Wahlvorschläge der Vertragspartner für die ihnen zustehenden Sitze sind für die Generalversammlung verbindlich.

Der Kanton Basel-Stadt bestimmt jeweilen den Präsidenten des Verwaltungsrates.

Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnahmen:

  1. Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen bzw. Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
  2. Andere Beschlüsse über die Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des davon betroffenen Partners gefasst werden.

Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen

Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.

Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht

Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.

Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw. der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (zum Beispiel Schenkung) gleichgestellt.

2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.3.1 Gesamtkonzept

Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept aller baselstädtischen Abwasseranlagen in technischer, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fest. In dieses Gesamtkonzept werden die Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und für den Fall des späteren Anschlusses an die baselstädtische Anlage auch die Gemeinde Schönenbuch) und für den Anschluss an die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage die von der Firma Sandoz AG allenfalls in Frankreich zu erstellenden Abwasserreinigungsanlagen einbezogen.

Ziff. 2.3.2 Projektierung und Erstellung

Bei der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen obliegen der Aktiengesellschaft gemäss nachstehender Übersicht[6] folgende Aufgaben:

  1. Die in der linken Kolonne aufgeführten Anlagen werden von der Aktiengesellschaft projektiert und erstellt. Die Aktiengesellschaft handelt hiebei in eigenem Namen, aber für Rechnung der Partner. Lediglich die Vergebung der Arbeiten für die Erstellung der Abwasserreinigungsanlage der Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG auf Areal 9 bleibt diesen beiden Firmen vorbehalten und erfolgt in deren Namen.
  2. Die in der rechten Kolonne aufgeführten Anlagen werden von den Chemiefirmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung projektiert und erstellt. Hingegen legt die Aktiengesellschaft für diese Projektierungs- und Erstellungsarbeiten die technische und zeitliche Koordination mit den andern, aus dem Gesamtkonzept gemäss Ziffer 2.3.1 hievor sich ergebenden Arbeiten fest. Im Sinne der technischen Koordination bestimmt die Aktiengesellschaft insbesondere, wo und wie das Abwasser und der Schlamm der Chemiefirmen von der kommunalen bzw. gemeinschaftlichen Anlage übernommen werden.

Die Aktiengesellschaft stellt für die Projektierungs- und Erstellungsarbeiten kein eigenes Personal an.

Ziff. 2.3.3 Finanzierung

Die Aktiengesellschaft finanziert soweit möglich die Gesamtkosten und beschafft sich die erforderlichen Geldmittel wie folgt:

  1. mit dem Grundkapital,
  2. sodann in erster Linie durch Begebung von Anleihens-Obligationen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Kanton Basel-Stadt verbürgt wird,
  3. nötigenfalls durch Aufnahme weiterer Geldmittel auf dem schweizerischen Kapitalmarkt.

Die Kapitalbeschaffungskosten werden von den Partnern im Verhältnis der von ihnen beanspruchten Darlehen getragen.

Die Geldmittel werden den Partnern – entsprechend dem Fortschreiten der Projektierungs- und Erstellungsarbeiten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Prioritäten – im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital (als Darlehen) zur Verfügung gestellt. Die Darlehen sind zu demjenigen Satz zu verzinsen, den die Aktiengesellschaft selber ihren Kapitalgebern zu bezahlen hat. Die Darlehen sind sodann innert der Fristen zurückzuzahlen, die die Aktiengesellschaft selber für die Rückzahlung an ihre Kapitalgeber einzuhalten hat, sofern die Partner die Darlehen nicht als kürzerfristig kündbar in Anspruch nehmen wollen. Die Darlehen sind – soweit sie von den Chemiefirmen beansprucht werden – angemessen sicherzustellen.

Reichen die vorbeschriebenen Geldmittel nicht aus, um die Gesamtbaukosten zu finanzieren, so haben die Partner den Fehlbetrag im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital selber zu erbringen.

2.4 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit

Ziff. 2.4.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft

Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechts in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat durchzusetzen.

Ziff. 2.4.2 Dauer der Zusammenarbeit

Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit ist bis zum Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnung und der Inbetriebnahme sämtlicher unter A hievor beschriebenen Anlagen für alle Partner fest und unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vertrag von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner ist verpflichtet, auf den Ablauf der Kündigungsfrist seine allfälligen Darlehensschulden gegenüber der Aktiengesellschaft vollständig zurückzuzahlen; er verliert auf den genannten Zeitpunkt den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.

3 Schlussbestimmungen

Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger

Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.

Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Parteien abgeändert werden.

Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes

Die Parteien und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.

Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen.

Ziff. 3.4 Gerichtsstand

Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt.

Ziff. 3.5 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt[7] und Basel-Landschaft[8] genehmigt und die Referendumsfrist[9] unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.

Egress

GS 25.912

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.1974 25.06.1975 Erlass Erstfassung GS 25.912
26.06.1979 01.09.1980 Erlasstitel geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1 geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1, Bst. c) eingefügt GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.3 Abs. 3 geändert GS 27.530
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.4 totalrevidiert GS 27.530

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.06.1974 25.06.1975 Erstfassung GS 25.912
Erlasstitel 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529
Ziff. 1.2.1 Abs. 1 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529
Ziff. 1.2.1 Abs. 1, Bst. c) 26.06.1979 01.09.1980 eingefügt GS 27.529
Ziff. 1.2.3 Abs. 3 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.530
Ziff. 1.2.4 26.06.1979 01.09.1980 totalrevidiert GS 27.530