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783.52

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO)

Vom 26.07.1977 (Stand 17.10.1977)

Präambel

Art. 1 Zweck

Der Kanton Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde Holderbank führen die Abwassersanierung der Gemeinden Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) gemeinsam durch.

Art. 2 Massnahmen

Zu diesem Zweck werden folgende Anlagen von gemeinsamem Interesse erstellt:

  1. Zuleitungskanal von Schacht 48 in Langenbruck bis Schacht 1 in Holderbank;
  2. Hauptsammelkanal Schacht 1 bis Schacht 157 in Holderbank;
  3. Zuleitungskanal Schacht 157 Holderbank bis zum Anschluss an den Regionalkanal des Abwasserverbandes Falkenstein, Schacht 27 in Balsthal.

Diese Anlagen sind dargestellt auf dem Plan 4500/1 des Ingenieurbüros BSB vom 2. Dezember 1976, der integrierender Bestandteil des Vertrages bildet.

Die Behandlung der Abwasser erfolgt, vorbehältlich allfälliger Regenklärbecken, auf der Kläranlage des Abwasserverbandes Falkenstein.

Art. 3 Eigentum und Kostentragung

Der Kanton Basel-Landschaft erstellt und unterhält auf eigene Kosten den Zuleitungskanal Langenbruck gemäss Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a. Die Einwohnergemeinde Holderbank erwirbt auf deren Kosten die notwendigen Durchleitungsrechte.

Holderbank erstellt und unterhält den Hauptsammelkanal Holderbank gemäss Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b. die Erstellungskosten trägt Holderbank; die Unterhaltskosten werden von den Vertragspartnern je hälftig übernommen. Die Kosten ausserordentlicher Reparaturarbeiten werden nach besonderer Vereinbarung verteilt, wobei der Kanton Basel-Landschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn Schäden durch das Abwasser von Langenbruck verursacht werden.

Holderbank erstellt und unterhält ein allfällig später unterhalb Holderbank erforderliches Regenklärbecken. Die Kostenteilung wird dannzumal nach dem gegenseitigen Interesse geregelt.

Holderbank erstellt und unterhält den Zuleitungskanal nach Balsthal gemäss Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten werden von den Vertragspartnern je hälftig übernommen. Holderbank ist berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen zu verlangen; es gewährt dem Kanton Basel-Landschaft Einsicht in die Baurechnungen.

Die Einkaufsgebühr in die Anlagen des Abwasserverbandes Falkenstein wird aufgeteilt nach Massgabe des rechnerischen TWA für den Teilausbau: Langenbruck 9 l/sek, Holderbank 7 l/sek.

Die Bundessubventionen werden von den Vertragspartnern für ihre Anteile direkt eingeholt.

Art. 4 Einleitungsrecht und Beschränkung

Die Einwohnergemeinde Holderbank ist berechtigt, die häuslichen Abwässer der oberhalb des Dorfes gelegenen bestehenden Einzelliegenschaften (Sanierungsgebiet) kostenlos an den Zuleitungskanal Langenbruck anzuschliessen. Für allfällige Neubauten sind dem Kanton Basel-Landschaft angemessene Anschlussgebühren zu entrichten.

Der Kanton Basel-Landschaft ist berechtigt, in den Hauptsammelkanal Holderbank bei Teilausbau im Maximum 40 l/sek einzuleiten. Bei der Dimensionierung des Hauptsammelkanals Holderbank werden für das Abwasser von Langenbruck 90 l/sek berücksichtigt. Diese Wassermenge darf jedoch erst abgegeben werden, wenn unterhalb Holderbank ein Regenklärbecken erstellt ist. Weiter ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, die halbe Kapazität des Zuleitungskanals nach Balsthal zu beanspruchen.

Alle Einleitungen haben den eidgenössischen Bestimmungen über Abwasserleitungen zu genügen. Für Schäden aus der Abwasserbeschaffenheit haben die Vertragspartner gemäss Herkunft des Schadstoffes aufzukommen.

Art. 5 Verhältnis zum Abwasserverband Falkenstein

Holderbank tritt unter Einschluss des Abwasseranteils von Langenbruck dem Zweckverband Abwasserregion Falkenstein (ZAF) bei.

Der Kanton Basel-Landschaft überträgt Holderbank die volle Vertretung seiner Interessen beim ZAF. Holderbank verpflichtet sich, diese Interessen zu wahren. Für ausserordentliche Aufwendungen dieser Vertretung wird Holderbank durch den Kanton Basel-Landschaft entschädigt.

Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen statutarischen und reglementarischen Vorschriften des ZAF und gestattet dessen Organen sowie den Fachorganen des Kantons Solothurn nach angemessener Voranmeldung beim Wasserwirtschaftsamt Basel-Landschaft, die Beschaffenheit des Abwassers in Langenbruck, insbesondere bei industriell-gewerblichen Anlagen, zu kontrollieren.

Der Kanton Basel-Landschaft leistet Holderbank jedwelche Unterstützung zur Abklärung von Fragen, welche sich vom ZAF oder von der Gemeinde Holderbank aus hinsichtlich des von Langenbruck stammenden Abwassers ergeben. Wird Holderbank vom ZAF für Folgen aus von Holderbank her zufliessendem Abwasser belangt, ohne dass deren Ursachen ermittelt werden können, so haften die Vertragspartner solidarisch.

Für die Aufteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten für die Benützung der Anlagen des Abwasserverbandes Falkenstein ist dessen Kostenberechnung massgebend; es ist eine getrennte Rechnungstellung anzustreben.

Art. 6 Anwendbares Recht

Als ergänzendes Recht kommt die Gesetzgebung des Kantons Solothurn zur Anwendung.

Art. 7 Kündigung

Dieser Vertrag wird auf 50 Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf Ende der 50-jährigen Vertragsdauer gekündigt werden.

Wird dieser Vertrag nicht fristgemäss gekündigt, so gilt er stillschweigend als für weitere 10 Jahre verlängert. Er kann dann auf das Ende jeder Zehnjahresperiode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.

Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er dem anderen Partner für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt in Kraft nach der Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung Holderbank[1], den Regierungsrat des Kantons Solothurn [2] und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft[3] sowie unter dem Vorbehalt der Aufnahme von Holderbank in den Abwasserverband Falkenstein.

Egress

GS 26.555

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.07.1977 17.10.1977 Erlass Erstfassung GS 26.555

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.07.1977 17.10.1977 Erstfassung GS 26.555