Nuglar übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. xxx) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Nuglar zur Ableitung und Reinigung in der ARA Ergolz 2.
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Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, und die Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (nachfolgend Nuglar genannt), vertreten durch den Gemeinderat Nuglar-St. Pantaleon, schliessen folgenden Vertrag: Dieser Vertrag regelt die Kostentragung für Investitionen sowie den Betrieb und Unterhalt für die von Nuglar mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Beilage 1 ist integrierender Bestandteil dieses Vertrags.
Nuglar übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. xxx) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Nuglar zur Ableitung und Reinigung in der ARA Ergolz 2.
Nuglar obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit seiner Abwässer besorgt zu sein.
Nuglar obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.
Die Übergabemenge von Nuglar beträgt maximal ca. 10 l/s.
Mit der Zahlung eines einmaligen Investitionsbeitrags gemäss Beilage 1 Ziffer 1. erwirbt Nuglar das Recht der Mitbenutzung der Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Durch den einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Kanton Basel-Landschaft.
Nuglar beteiligt sich an den Investitionen künftiger Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 Ziffern 2 und 3.
Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Nuglar die Kapitaldienstkosten für seinen Investitionsanteil für Ersatz- oder Neuinvestitionen, die in der Kündigungsfrist erfolgen, zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rechnung gestellt.
Nuglar beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft (Kanalnetz und ARA Ergolz 2) auf Grund der massgebenden Trinkwassermengen.
Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Nuglar Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.
Für Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Nuglar à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.
Nuglar ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen.
Das Eigentum der von Nuglar mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranlagen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.
Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragsparteien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden können.
Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Regierungsräte des Kantons Basel-Landschaft und Solothurn und von Nuglar nach deren Recht.
Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2006 in Kraft und löst die Vereinbarung über die Ableitung der Abwässer aus Neu-Nuglar und Orismühle ab.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 17.08.2006 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0287 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
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| Erlass | 17.08.2006 | 01.01.2006 | Erstfassung | GS 36.0287 |