Lexipedia

784.11

Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

Vom 02.05.1990 (Stand 01.06.1990)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1974[1] über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, beschliesst:

Art. 1

Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden.

Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Art. 2

Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung einem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen verfügt.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.

Egress

GS 30.288

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288