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784.22

Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern

Vom 06.03.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und § 5 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987[2] beschliesst:

Anhänge

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Preise für die Entgegennahme, die Entsorgung und die Verwertung von Abfällen durch das Amt für Industrielle Betriebe sowie von speziellen Abwässern in den Abwasserreinigungsanlagen des Amtes für Industrielle Betriebe, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Art. 2 Grundsatz

Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt.

Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.

Art. 3 Zuständigkeit

Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.

Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 4 Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 20. Dezember 1994[3] über die Gebühren für die Abfallentsorgung wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

GS 36.0027

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.03.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0027
16.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.876

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.03.2007 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0027
§ 1 16.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.876