Diese Verordnung regelt die Preise für die Entgegennahme, die Entsorgung und die Verwertung von Abfällen durch das Amt für Industrielle Betriebe sowie von speziellen Abwässern in den Abwasserreinigungsanlagen des Amtes für Industrielle Betriebe, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
784.22
Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und § 5 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987[2] beschliesst:
Anhänge
Art. 1 * Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz
Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt.
Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.
Art. 3 Zuständigkeit
Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.
Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 4 Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Die Verordnung vom 20. Dezember 1994[3] über die Gebühren für die Abfallentsorgung wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 06.03.2007 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0027 |
| 16.12.2008 | 01.01.2009 | § 1 | totalrevidiert | GS 36.876 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.03.2007 | 01.01.2007 | Erstfassung | GS 36.0027 |
| § 1 | 16.12.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | GS 36.876 |