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786.131

Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

Vom 24.02.1988 (Stand 24.02.1988)

Präambel

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in Vertretung des Kantons Basel-Landschaft und der Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) vereinbaren:

Art. 1

Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessungen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.

Das Lufthygieneamt beider Basel meldet dem VFWL die von ihm zu kontrollierenden Anlagen.

Art. 2

Als Industriefeuerungen gelten:

  1. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «mittel» oder Heizöl «schwer» betrieben werden;
  2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Kohle oder Holz betrieben werden.

Art. 3

Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes:

  1. jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasverluste;
  2. zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmonoxid im Abgas.

Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von organischen Stoffen (angegeben als Gesamtkohlenstoff) gemessen.

Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mittelwerte erhoben.

Art. 4

Die Durchführung der Messungen erfolgt aufgrund der Empfehlungen des Bundesamtes für Umweltschutz über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen sowie gemäss allfälliger ergänzender Weisungen des Lufthygieneamtes beider Basel und des Amtes für Umweltschutz und Energie.

Art. 5

Der VFWL stellt die Messergebnisse jeder geprüften Anlage in der Regel innert 14 Tagen dem Lufthygieneamt beider Basel, dem Amt für Umweltschutz und Energie sowie dem Betreiber der Anlage zu.

Art. 6

Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem VFWL pro Kontrollmessung nach § 3 Buchstabe a 1150 Fr. und nach § 3 Buchstabe b 2500 Fr.

Art. 7

Der VFWL verpflichtet die von ihm beauftragten Personen zur Schweigepflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Folgen ein.

Art. 8

Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

Art. 9

Die bisherige Vereinbarung vom 16./31. Juli 1979[1] über die lufthygienische Kontrolle der Industriefeuerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.

Art. 10

Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 11

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates[2].

Egress

GS 29.591

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.02.1988 24.02.1988 Erlass Erstfassung GS 29.591

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.02.1988 24.02.1988 Erstfassung GS 29.591