Abs. 2 ff. gelten in der Regel für alle Otto- und Dieselmotoren, die länger als 1 Tag an einem Ort eingesetzt werden, unabhängig vom Treibstoffverbrauch und der Betriebsdauer. *
Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden. *
Neue Notstromgruppen ab einer FWL von 50 kW müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt. *
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen ab einer FWL von 100 kW, welche mehr als 30 Stunden im Jahr betrieben werden, folgende Werte nicht überschreiten: *
- bei Verwendung von Gasbrennstoffen:
70 mg/m³;
- bei Verwendung von Dieselöl:
110 mg/m³;
- bei Verwendung von Bio-, Holz- und Klärgas:
in der Regel 100 mg/m³.
Für Notstromgruppen ab einer FWL von 350 kW, die während höchstens 30 Stunden im Jahr betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte: *
- Kohlenmonoxid:
650 mg/m³;
- Stickoxide:
2000 mg/m³.
Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %.
Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen in Abs. 3 und Abs. 3bis sanierungspflichtig werden, wird abweichend von Art. 10 der Luftreinhalte-Verordnung eine Sanierungsfrist von 10 Jahren gewährt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c der Luftreinhalte-Verordnung. *
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