Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.
788
Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken
Vom 25.10.1979 (Stand 01.05.1980)
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 28. Mai 1978 über das Initiativbegehren zum Schutze der Bevölkerung vor Atomkraftwerken, beschliesst:[1]
Anhänge
Art. 1
Art. 2
Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]
Egress
GS 27.421
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 25.10.1979 | 01.05.1980 | Erlass | Erstfassung | GS 27.421 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.10.1979 | 01.05.1980 | Erstfassung | GS 27.421 |