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788

Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

Vom 25.10.1979 (Stand 01.05.1980)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 28. Mai 1978 über das Initiativbegehren zum Schutze der Bevölkerung vor Atomkraftwerken, beschliesst:[1]

Anhänge

Art. 1

Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.

Art. 2

Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]

Egress

GS 27.421

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.10.1979 01.05.1980 Erlass Erstfassung GS 27.421

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.10.1979 01.05.1980 Erstfassung GS 27.421