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790.11

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten

(Artenschutzverordnung)

Vom 07.04.2009 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geschützte Pflanzen

Die im Anhang 1 aufgeführten, wild wachsenden Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten gelten im Kanton Basel-Landschaft als geschützt.

Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen sowie das Transportieren, Anbieten, Verkaufen oder Kaufen von wild lebenden Pflanzen, Flechten und Pilzen der in Anhang 1 aufgeführten Arten ist untersagt.

Art. 2 Geschützte Tiere

Zusätzlich zu den nach Jagd- und Fischereirecht genannten Tieren gelten im Kanton Basel-Landschaft die wild lebenden Tiere der im Anhang 2 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten, einschliesslich deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten, unberechtigt:

  1. zu erwerben, zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu verfüttern, zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
  2. lebend oder tot zu transportieren, zu halten, anzubieten, zu versenden, zu verkaufen, zu kaufen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Art. 3 Allgemeine Schutzvorschriften

Biotope und Habitate, wie insbesondere Steinhaufen, Weiher, Tümpel, Riede, Sumpfgebiete, Hecken und Feldgehölze, die Pflanzen und Tieren als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienen, sind zu erhalten.

Es ist untersagt, wild lebende, einheimische Pflanzen, Pilze und Flechten übermässig zu nutzen oder mutwillig zu schädigen. Zum Schutze der nichtjagdbaren Tiere ist es untersagt, sie ohne vernünftigen Zweck zu fangen oder zu töten.

Diese Vorschriften gelten nicht für die sachgemässe Nutzung des Bodens, für mit zulässigen Bauvorhaben verbundene Massnahmen und für die fachgerechte Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, soweit nicht andere Anwendungsvorschriften entgegenstehen.

In Naturschutzgebieten ist die Verwendung von Giftstoffen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle Biozide zur Bekämpfung von invasiven Neophyten, Neozooen und Problemunkräutern eingesetzt werden, sofern dies zur Gewährleistung der Schutzziele notwendig ist, keine geeignete mechanische oder biologische Massnahme zur Verfügung steht, der Aufwand für eine mechanische Bekämpfung unverhältnismässig gross wäre, keine anderen Anwendungsvorschriften entgegenstehen und das Naturschutzgebiet durch den Einsatz nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4 Ausnahmebewilligungen zu wissenschaftlichen Zwecken

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Heilzwecken in bestimmten Gebieten sowie für Forschungsprojekte in Naturschutzgebieten Ausnahmen gestatten.

Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern die geplanten Vorhaben gemäss Absatz 1 den Schutzzielen der betroffenen Naturschutzgebiete nicht widersprechen und die betroffenen Populationen nicht gefährden. Falls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist diese mit den erforderlichen Auflagen zu versehen.

Art. 5 Ansiedlung und Wiederansiedeln von Arten

Gesuche für die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten oder Unterarten, welche in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, sowie für das Ansiedeln landes- oder standortfremder Arten oder Unterarten sind bei der zuständigen Direktion einzureichen. Diese leitet die Gesuche an die zuständige Bundesstelle weiter.

Art. 6 Aufsicht in Naturschutzgebieten

Die zuständige Direktion sorgt für die Aufsicht und die Öffentlichkeitsarbeit in Naturschutzgebieten.

Die Direktion kann die Aufsicht und die Öffentlichkeitsarbeit in Naturschutzgebieten geeigneten Dritten wie spezialisierten Firmen, Verbänden, Institutionen, Forstdiensten oder Jagdaufsehern übertragen. Sie schliesst mit den Beauftragten mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab.

Die mit der Aufsicht in Naturschutzgebieten beauftragten Personen, die Forstdienste, die Jagdaufseher und die Flurhüter haben Verstösse gegen die Schutzvorschriften oder Widerhandlungen gegen diese Verordnung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. *

Die anzeigepflichtigen Personen und Organe haben widerrechtlich gefangene, erworbene oder angebotene Pflanzen und Tiere zu beschlagnahmen.

Soweit ausgegrabene Pflanzen oder gefangene Tiere nicht unmittelbar wieder an ihren Herkunftsort zurückverpflanzt oder freigelassen werden können, bestimmt die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der entsprechenden Fachstelle, was mit den beschlagnahmten Tieren und Pflanzen geschehen soll. *

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung über den Pflanzen- und Tierschutz vom 18. Mai 1971[2] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.1075

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2009 01.05.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1075
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 5 geändert mit GS 37.681

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.04.2009 01.05.2009 Erstfassung GS 36.1075
§ 6 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 5 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681