Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität sowie der Biotopvernetzung im Landwirtschaftsgebiet.
790.31
Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet
Präambel
gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Grundsätze
Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite und Voranschläge werden jährlich Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsflächen, für Landschaftsqualitätsmassnahmen sowie für die Biotopvernetzung ausbezahlt.
Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen richten sich nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[2].
Art. 3 Biodiversität und Artenschutz
Die Ziele und Massnahmen für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen und Konzepten.
Beiträge werden nur an Objekte ausserhalb der Bauzonen und in Ausnahmefällen an nicht überbaubare Flächen im Baugebiet gewährt.
Die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge wird jährlich von der Kommission für Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet (in dieser Verordnung kurz «Kommission» genannt) festgelegt, im Internet publiziert und auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.
Art. 4 Landschaftsqualität
Das vom Bund genehmigte Konzept «Landschaftsqualitätsbeiträge des Kanton Basel-Landschaft» vom 15. Mai 2014 legt die Ziele für die Landschaftsqualität, die Massnahmen und die Beitragssätze fest.
Art. 5 Vermeidung von Doppelzahlungen
Beiträge an Leistungen zur Förderung der Biodiversität können nur dann mit Landschaftsqualitätsbeiträgen kumuliert werden, wenn es sich um verschiedene, sich ergänzende Leistungen handelt. Doppelzahlungen für dieselbe Leistung sind ausgeschlossen.
Werden für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons ausgerichtet, so reduzieren sich die Beiträge gemäss dieser Verordnung entsprechend.
2 Biodiversitätsbeiträge
Art. 6 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Ausmagerungswiesen
Extensiv genutzte und wenig intensiv genutzte Wiesen sind nicht oder wenig gedüngte Wiesen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand.
Als Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, welche sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen.
Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 m. Die Bewirtschaftungsgrundsätze wie Schnittzeitpunkte oder Düngermengen sind in den Weisungen definiert.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I–III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[3], einem Zuschlag für die Vernetzung sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Artenvielfalt.
An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland ausgerichtet.
Art. 7 Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden
Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von maximal 20 % sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.
Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I–III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[4], einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.
Für Waldweiden gelten unter Berücksichtigung des Waldrechts dieselben Ansätze und Bestimmungen wie für extensiv genutzte Weiden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist das Einverständnis des Amtes für Wald.
Art. 8 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen, die nicht als Waldareal ausgeschieden sind.
Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleichgestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze.
Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindestens 4 m Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindestens 10 m Breite.
Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen beträgt 5 Aren.
Um Fegeschäden durch das Rehwild zu vermeiden, müssen neu gepflanzte Hecken in der Regel eingezäunt werden.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[5] und einem Zuschlag für die Vernetzung.
Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche bzw. der Weidestreifen zusammengezählt. Insgesamt werden maximal 10 m Krautsaumbreite bzw. Weidestreifen angerechnet.
An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanzten Strauch ein Beitrag ausgerichtet.
Art. 9 Krautsäume
Krautsäume sind streifenförmige, extensiv genutzte Biodiversitätsflächen. Sie werden 1-mal jährlich zur Hälfte gemäht. Die andere Hälfte wird jeweils im Folgejahr geschnitten.
Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 m, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[6], einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem Bonus entlang ausgedolter Bäche.
Art. 10 Kleinstrukturen und Spezialstandorte
Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Balz-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplatz dienen, wie:
- Lesestein- und Asthaufen;
- Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden;
- Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern;
- Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope.
Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum, sofern nicht spezifische Artenschutzgründe in Widerspruch dazu stehen. Die Mindestfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
Spezialstandorte können aus mehreren Kleinstrukturen bestehen. Die Mindestgesamtfläche der Spezialstandorte inklusive Krautsaum beträgt 5 Aren.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Qualitätsstufe.
An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.
Art. 11 Hochstamm-Obstbäume
Beitragsberechtigt sind Hochstamm-Obstbäume, wenn mindestens 30 Bäume einen zusammenhängenden Obstgarten bilden. Zudem muss zusätzlich pro Baum mindestens 1 Are an Biodiversitätsfläche gemäss dieser Verordnung in maximal 50 m Distanz zum Obstgarten vorliegen, und der ökologische Wert des Bestandes muss nachgewiesen sein.
Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Obstbäume auf Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen gemäss dieser Verordnung ab einer Mindestzahl von 10 Bäumen.
Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
Der Beitrag für Hochstamm-Obstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[7], einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.
Art. 12 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Beitragsberechtigt sind Rebflächen innerhalb des Rebbaukatasters mit wertvollen Kleinstrukturen und/oder Vorkommen seltener oder charakteristischer Arten. Als charakteristisch gelten Arten der Begleitflora von Rebbergen (Weinbergslauch-Gesellschaft) sowie Arten von Magerwiesen.
Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[8], einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufe.
Es können keine Beiträge ausbezahlt werden bei neu angelegten Reben auf Magerwiesen.
Art. 13 Brachen und Säume auf Ackerland
Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde.
Beitragsberechtigt sind Bunt- und Rotationsbrachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 m sowie Säume von mindestens 5 und maximal 12 m Breite, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt 6 Jahre. Rotationsbrachen müssen alle 2–3 Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[9], einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufen.
Art. 14 Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflächen
Gleichartige, aneinander grenzende sowie nahe gelegene Biodiversitätsflächen desselben oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusammengefasst die jeweiligen Mindestbedingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche gegeben ist.
Art. 15 Artenschutzmassnahmen
Beitragsberechtigt sind auch Flächen, Massnahmen und Leistungen, welche sich auf gezielte Projekte zur Artenförderung stützen.
Artenförderungsprojekte beinhalten definierte Zielarten, messbare Projektziele, Förderungsmassnahmen sowie eine Erfolgskontrolle.
Die Mindestfläche von Artenschutzmassnahmen beträgt 5 Aren.
Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einer Entschädigung des Minderertrags und des Mehraufwands, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufe.
Art. 16 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen oder von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Werts oder einer Massnahme regionale oder nationale Bedeutung zukommt.
3 Landschaftsqualitätsbeiträge
Art. 17 Voraussetzung
Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin am Projekt beteiligt.
Art. 18 Beitragsberechtigte Landschaftselemente
Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe regionaltypische Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.
Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Landschaftselemente:
- markante Einzelbäume und Baumgruppen;
- einheimische Laubbäume;
- Hochstamm-Obstbäume;
- Hecken, Feld- und Ufergehölze;
- strukturreiche Weiden;
- Kleingewässer;
- Trockensteinmauern;
- unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege;
- besondere oder charakteristische Oberflächenformen;
- vielfältige oder farbige Fruchtfolgen.
Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderungen erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund jeweils genehmigten Konzept definiert.
4 Beiträge
Art. 19 Höhe der Beiträge
Die Kommission legt jährlich auf Basis der verfügbaren Bundesbeiträge und der kantonal bewilligten Verpflichtungskredite und Voranschläge die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge fest. Sie gewährt dabei im Minimum die vom Bund festgelegten Beiträge.
Die Ansätze der Biodiversitätsbeiträge für die einzelnen Biotoptypen und die entsprechenden Fördermassnahmen sowie die aufgrund des Konzepts festgesetzten Beitragssätze für Landschaftsqualitätsmassnahmen werden im Internet publiziert sowie auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.
5 Bewirtschaftungsvereinbarung
Art. 20 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet oder pflegt.
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Bürgergemeinden, Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften. Landschaftsqualitätsbeiträge werden hingegen nur an beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[10] entrichtet.
Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne von Abs. 2 sind.
Art. 21 Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[11] ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung als zuständiger kantonaler Dienststelle.
Art. 22 Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung
Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin legt insbesondere fest:
- Art, Lage und Umfang von Biodiversitätsflächen, Kleinstrukturen und Spezialstandorten bzw. von Landschaftselementen;
- die einzelnen Verpflichtungen, die der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitätsfläche oder des Landschaftselements übernimmt;
- die Höhe der jährlichen Beiträge;
- die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung;
- eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung;
- Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Budgetvorbehalt bezüglich des jährlichen Budgets des Kantons.
Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft und das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte.
Art. 23 Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung
Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens 8 Jahre, bei Brachen und Säumen 6 Jahre. Vereinbarungen für Landschaftsqualitätsmassnahmen dauern jeweils bis Ende Umsetzungsperiode und maximal 8 Jahre. Sie können verlängert werden.
Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich oder vom Kanton nach Anhörung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin fristlos gekündigt werden, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt.
Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn:
- der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin stirbt;
- der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin das Recht zur Bewirtschaftung oder Pflege der Biodiversitätsfläche oder des Landschaftselements wegen einer Handänderung oder wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses verliert.
Art. 24 Auszahlung von Beiträgen
Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.
Ein Anspruch auf Auszahlung vereinbarter Beiträge besteht nur so weit, wie die Beiträge im jeweiligen Kalenderjahr gemäss Bundeszusagen und kantonalem Voranschlag verfügbar sind.
Der Budgetvorbehalt gemäss Abs. 2 ist in den Weisungen festzuhalten. Diese sind verbindlicher Bestandteil der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
In den Weisungen ist festgelegt, für welche Leistungen und Massnahmen keine Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[12] an nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entrichtet werden.
Art. 25 Rückforderung von Beiträgen
Werden die Bedingungen und Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Art. 26 Reversibilität
Alle aufgrund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellten Biodiversitätsflächen, Objekte oder Landschaftselemente können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.
Art. 27 Erfolgskontrolle
Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wirkungskontrolle.
Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens 1-mal pro Vertragsperiode die ökologische Qualität des Pflanzenbestandes der Vertragsfläche.
Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen sowie methodischer und finanzieller Rahmenbedingungen alle 5 Jahre die faunistische Qualität des Landwirtschaftsgebiets anhand ausgewählter Tiergruppen. Pro Jahr wird 1/5 der Zählstrecken zur Erfassung der Tagfalter und Heuschrecken bearbeitet.
6 Organisation
Art. 28 Zuständigkeiten
Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Der Ebenrain ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Abschliessen von Bewirtschaftungsvereinbarungen;
- Auflösen von Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie Rückforderung von Beiträgen auf Antrag der Kommission;
- Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Landschaftsqualität;
- Auszahlen der Beiträge und Einfordern der Bundesbeiträge;
- Überwachen der Einhaltung von Vereinbarungsbestimmungen;
- Sicherstellen der Umsetzungskontrolle;
- Koordination mit den Bundesstellen (BLW, BAFU und Finanzkontrolle);
- Verfassen der Jahresberichte zuhanden der Direktion.
Die kantonale Naturschutzfachstelle im Ebenrain nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Biodiversität;
- Zieldefinition und Zielkontrolle;
- Massnahmenbeurteilung;
- Durchführung der botanischen und faunistischen Wirkungskontrolle;
- Festlegung und Begleitung von Artenschutzprojekten;
- Vorbereitung von Kreditanträgen an den Landrat;
- Budgetierung.
Die Aufgaben zur Bewertung und Beurteilung von Biodiversitätsförderflächen, Landschaftsqualitäts- und Biotopvernetzungsmassnahmen, die Vereinbarungsverhandlungen, die wissenschaftliche Begleitung und die Kontrollen können geeigneten Dritten übertragen werden.
Art. 29 Kommission
Der Regierungsrat ernennt die Kommission für Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet.
Die Kommission besteht aus je 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Ebenrains, der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Bauernverbandes beider Basel, der Naturschutzorganisationen sowie 1–2 weiteren Fachpersonen. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie begleitet die Entwicklung und die Umsetzung übergeordneter fachlicher und finanzieller Grundlagen und Konzepte, das Vernetzungskonzept, das Landschaftsqualitätskonzept, die Rahmenbedingungen für die Erfolgskontrollen sowie die Jahresberichte.
- Sie setzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Beiträge und die Bedingungen für die beitragsberechtigten Objekte fest und beschliesst über allfällige Ausnahmen.
- Sie beschliesst über Abzüge der Beiträge bei Nichteinhalten der Bedingungen.
- Sie stellt dem Ebenrain Antrag auf Auflösung von Bewirtschaftungsvereinbarungen und Rückforderung von Beiträgen.
- Sie führt Weiterbildungsanlässe für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter durch.
- Sie informiert sich über die Ergebnisse der Wirkungskontrolle.
- Sie unterstützt im Bedarfsfall den Ebenrain bei Vereinbarungsverhandlungen.
- Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dem Kanton und den privaten Organisationen gemäss Abs. 2 sicher.
Art. 30 Betriebsberatung
Der Ebenrain berät in Zusammenarbeit mit der Kommission Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Schaffung neuer und die Sicherstellung bestehender Biodiversitätsflächen und Landschaftselemente eine Betriebsumstellung erfordert.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 24.03.2015 | 24.03.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015.021 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.03.2015 | 24.03.2015 | Erstfassung | GS 2015.021 |