Das Feuchtbiotop Hefleten, Zunzgen, Felderregulierungsparzelle Nr. 2/60.6 (ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
790.401
Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
Präambel
gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964[1] betreffend den Natur- und Heimatschutz,
Art. 1
Art. 2
Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
Art. 3
Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
Art. 4
Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
- Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
- Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
- Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Art. 5
Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Zunzgen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben dem Vogelschutzverein Zunzgen und ihrem Förster übertragen kann.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 20.09.1977 | 20.09.1977 | Erlass | Erstfassung | GS 25.546 |
| 27.08.2024 | 28.09.2024 | § 4 Abs. 1, Bst. c. | eingefügt | GS 2024.057 |
| 27.08.2024 | 28.09.2024 | § 4 Abs. 2 | eingefügt | GS 2024.057 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.09.1977 | 20.09.1977 | Erstfassung | GS 25.546 |
| § 4 Abs. 1, Bst. c. | 27.08.2024 | 28.09.2024 | eingefügt | GS 2024.057 |
| § 4 Abs. 2 | 27.08.2024 | 28.09.2024 | eingefügt | GS 2024.057 |