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790.402

Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

Vom 26.09.1977 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 9 der Verordnungvom 30. April 1964[1] betreffend den Natur- und Heimatschutz,

beschliesst:

Art. 1

Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Hasenbächlis,ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird indas Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

Art. 2

Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

Art. 3

Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.

Art. 4

Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:

  1. Verbote: Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
  2. Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
  3. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 5

Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben delegieren kann.

Egress

GS 26.552

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.09.1977 26.09.1977 Erlass Erstfassung GS 26.552
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.09.1977 26.09.1977 Erstfassung GS 26.552
§ 4 Abs. 1, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057