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790.403

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim *

Vom 07.09.1993 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 * Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 485, 486, 509, 1964, 1967, 1968 (Teilfläche), 1969, 1970, 1978 (Teilfläche), 2149 - 2151, 4349, 4558, 5020, 7704 (Teilfläche) und 7754, alle im Grundbuch Reinach, sowie den Parzellen Nr. 2412, 2413, 2473, 2555, 3848 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1102, 2946, 3442, 3658 und 3661, alle im Grundbuch Arlesheim.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,72 ha.

Art. 2 Schutzziele

Schutzziele sind:

  1. Erhaltung und Förderung der Vielfalt an Lebensraum-Typen, Sukzessionsstadien und Landschaftsstrukturen mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
  2. Erhaltung und Förderung der geschützten, seltenen sowie standorttypischen Tier- und Pflanzenarten;
  3. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen, insbesondere der Trockenrasen;
  4. Erhaltung und Renaturierung der Birsaue;
  5. Erhaltung und Förderung von Pionierflächen und Hochstaudenfluren;
  6. Förderung des Eichen-Hagebuchen-Waldes an geeigneten Stellen;
  7. Erhaltung und Förderung von seltenen Baum-Arten;
  8. Erhaltung und Förderung von Amphibien-Laichgewässern;
  9. Förderung von Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, insbesondere als Lebensraum der Ringelnatter;
  10. Erhaltung und Förderung des Schappekanals als kulturhistorisches Objekt sowie als Umgehungsgewässer für die Wasserfauna;
  11. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art, welche nicht der Grundwassernutzung dienen;
  2. Veränderungen des Bodens, des Terrains, der Vegetationsdecke sowie der Gehölzverteilung, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig oder im Pflegekonzept nicht vorgesehen sind;
  3. Verlassen der Wege;
  4. Betreten mit Hunden sowie Beweiden mit Vieh;
  5. Reiten innerhalb des Naturschutzgebietes sowie auf dem angrenzenden Weidenweg, ausgenommen des Zugangs zur Wasserstelle an der Birs;
  6. Entfachen von Feuer ausserhalb der festgelegten Feuerstellen, Wegwerfen von Abfällen, Campieren sowie Durchführen von Veranstaltungen;
  7. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
  8. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  9. Befahren ohne Berechtigung, ausgenommen Veloverkehr auf dem Verbindungsweg zwischen Schwimmbad und Birsbrücke;
  10. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.

Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommission für das Naturschutzgebiet, insbesondere die "Heidetage", bleiben gewährleistet. *

Der traditionelle "Birslauf", welcher 2-mal jährlich stattfindet und durch das Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch im Frühling nur bis am 10. April und im Herbst frühestens ab dem 1. September durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1'000 beschränkt. Eine Verknüpfung des Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen von den Läufern und Zuschauern nicht verlassen werden. Installationen und Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Bewilligungsgesuch ist im Rahmen des waldrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) einzureichen. *

Der Unterhalt und die Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Kraftwerk Dornachbrugg sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Haftung

Personen, welche innerhalb des Naturschutzgebietes Pflege-, Unterhalts- oder Bauarbeiten ausführen, tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.

Art. 5 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis der Aufsichtskommission und der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bei der Ausführung von Eingriffen und Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung stehen, sind die Schutzziele zu berücksichtigen.

Art. 6 Überwachung, Pflege, Unterhalt

Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie für die Öffentlichkeitsarbeit ist die vom Regierungsrat gewählte Aufsichtskommission zuständig.

Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.

Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.

Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

Art. 7 Jagd und Fischerei

Jagd und Fischerei sind unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet. Untersagt sind im Naturschutzgebiet: Treibjagden, das Mitführen von Hunden sowie Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Fischereiverein und der Gemeinde Uferbereiche ausscheiden, welche weder befischt, noch begangen werden sollen.

Art. 8 Aufsicht

Die zuständige Direktion kann die Aufsicht über das Naturschutzgebiet der Gemeinde Reinach übertragen.

Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.

Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzzieles zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen (§ 28 Absatz 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 28. Mai 1974[2] über die Reinacherheide, die Birs und die beidseitigen Birsufer wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Egress

GS 31.352

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.1993 01.10.1993 Erlass Erstfassung GS 31.352
02.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GGS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 36.841
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2024.057
17.12.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 5 geändert GS 2024.074

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.09.1993 01.10.1993 Erstfassung GS 31.352
Erlasstitel 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 1 02.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GGS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. g. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. j. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, Bst. k. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 5 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 5 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 3 Abs. 6 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 7 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057