Lexipedia

790.406

Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf

Vom 18.09.1979 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964[1] betreffend den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Der Naturschutzweiher Brunnmatt, Parzelle 1156, Bubendorf, im Eigentum der Einwohnergemeinde Bubendorf, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

Art. 2 Schutzziel

Das Schutzziel ist die Erhaltung und ungefährdete natürliche Entwicklung von Flora und Fauna des Weihers und seiner Umgebung.

Art. 3 Veränderungen Im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

Art. 4 Schutzmassnahmen

Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten.

Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 5 Unterhalt, Pflege und Aufsicht

Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen der vom Natur- und Vogelschutzverein Bubendorf eingesetzten Weiherkommission. In dieser Kommission ist der Bund für Naturschutz Baselland durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

Egress

GS 27.165

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.1979 18.09.1979 Erlass Erstfassung GS 27.165
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.09.1979 18.09.1979 Erstfassung GS 27.165
§ 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057