Lexipedia

790.410

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh

Vom 03.12.1991 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964[1] betreffend den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:

Art. 1 * Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1229, 1230, 1231 (Teilfläche), 1243 - 1248, 1251, 1264, 1265, 1268, 1269, 1271 - 1273, 1286 - 1289, 1291 - 1293, alle im Grundbuch Anwil, den Parzellen Nr. 738, 742, 744, 745, 747 - 751, 2230, 2235, 2236, 2330, 2398 und 2524 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 230, 2011, 2012, 2157, 2646, 2649 und 2329, alle im Grundbuch Rothenfluh.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 56,86 ha.

Art. 2 Schutzziel

Schutzziele sind:

  1. Erhaltung des typischen, durch Fliessgewässer geprägten Tafeljura-Tals mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, Spezialstandorten und Geländeformen;
  2. Erhaltung und Förderung als Amphibien-Laichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Amphibien-Populationen;
  3. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  4. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
  5. Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  6. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer und Auenbereiche mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Eichen, Orchideen und Reptilien;
  8. Erhaltung und Förderung der Weiher und besonnter Verlandungsbereiche mit ihren typischen Lebensgemeinschaften sowie als Amphibien-Laichplätze;
  9. Erhaltung und Förderung der Feuchtwiesen mit ihrem vielfältigen Mosaik aus Wiesen-, Hochstauden-, Saum- und Riedgesellschaften, insbesondere der Dotterblumen- und Kleinseggen-Bestände;
  10. Erhaltung und Förderung von ungedüngten sowie von extensiv genutzten Blumenwiesen;
  11. Erhaltung und Förderung der Steinbrüche und Felsstandorte mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
  12. Erhaltung und Förderung der Quellaustritte sowie der Wassergräben mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
  13. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von standortgemässen Baum- und Gebüschgruppen entlang der Gewässer;
  14. Erhaltung und Neupflanzung von Kopfweiden sowie Förderung der offenen Talaue;
  15. Erhaltung und Förderung von ruhigen und störungsarmen Bereichen durch gezielte Lenkung und Konzentration der Erholungsnutzung;
  16. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, insbesondere Davall's Segge, Märzenglöcklein, Hirschzunge, Groppe, Geburtshelferkröte und Teichrohrsänger.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
  2. Terrainveränderungen, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;
  3. Aufforstungen, Neuanpflanzungen oder Entfernung von Gehölzen, welche den Schutzzielen widersprechen;
  4. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege, Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
  5. Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
  6. Verwendung von Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feucht- und Magerwiesen sowie an Gewässerufern und Waldrändern;
  7. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Stören oder unbewilligtes Aussetzen von Tieren;
  8. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
  9. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept. *

Nutzung und Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *

Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. *

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 * Pflege, Unterhalt und Nutzung

Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. Für den Wegunterhalt ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Er ist nach 25 Jahren zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

Die vom Regierungsrat eingesetzte Aufsichtskommission koordiniert Schutz, Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden sind durch die Bewirtschafter die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 * Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Ausführung der Pflegearbeiten sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturobjektes oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 6 * Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Für die Nutzung und Pflege der Waldflächen, welche der Bürgergemeinde Anwil gehören, ist der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 264 vom 21. Mai 1996 massgebend.

Art. 7 * Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Der Weiherbereich (gemäss Plan) gilt als Jagd- und Fischereischutzgebiet.

Art. 8 * Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen, kantonalen Naturschutz-Fachstelle vorgenommen werden.

Art. 9 * Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die jeweils zuständige Fachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.

Egress

GS 30.746

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.1991 01.03.1992 Erlass Erstfassung GS 30.746
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. m. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. n. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. o. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. p. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 3 geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 4 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 5 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 6 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 7 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 8 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 9 totalrevidiert GS 33.1054
20.03.2007 01.05.2007 § 1 totalrevidiert GS 36.57
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.12.1991 01.03.1992 Erstfassung GS 30.746
§ 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.57
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. c. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. j. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. k. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. l. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. m. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. n. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. o. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. p. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 3 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 4 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 5 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 5 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 6 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 7 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 8 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 9 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054