Lexipedia

790.411

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz

Vom 15.12.1992 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entsprechend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.

Art. 2 Schutzziel

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standortgemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten samt deren Tiergemeinschaften;
  2. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;
  3. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbreitungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstandorten;
  4. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;
  5. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwicklung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art;
  2. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
  3. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
  4. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Abseilen;
  5. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
  6. Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung;
  7. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.

Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.

Egress

GS 31.155

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.155
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.1992 01.02.1993 Erstfassung GS 31.155
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057