Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art;
- Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
- Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
- Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Abseilen;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
- Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *