Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
- Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
- Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, unbefugtes Betreten sowie Befahren mit Velos oder Motorfahrzeugen;
- Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
- Pflücken, Ausgraben oder Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
- Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- Ablagern von Bauschutt oder Aushubmaterial sowie Bodenveränderungen, welche den Schutzzielen widersprechen;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe, Massnahmen und Nutzungen gemäss Pflegekonzept.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *