Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
- Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen oder nicht im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung und dem Wegunterhalt stehen;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
- das Verlassen der erlaubten Wege und das Klettern;
- das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
- das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer oder Grillieren ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG;
- das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln und anderen grundwassergefährdenden Stoffen;
- das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept enthalten sind;
- die Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen ist.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept, zur Gewährleistung der Sicherheit, zur Bekämpfung von Problemarten sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
Die Nutzung des unteren Teils von Parzelle Nr. 1564 als Zufahrt und Installationsplatz bei Sanierungsarbeiten an der Autobahn A2 sowie der Leitungsunterhalt bleiben gewährleistet.
Die Rechte des Vereins Dietisberg bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.