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790.419

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oltme», Liesberg

Vom 30.11.2021 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Oltme», Gemeinde Liesberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr. 1306 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 340, 342 und 1307 des Grundbuchs Liesberg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 21,91 ha, davon sind 13,86 ha Wald.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
  2. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
  3. Erhaltung und Förderung unerschlossener Rückzugsgebiete für störungsempfindliche Arten;
  4. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
  5. Erhaltung und Förderung von Hecken und Dornengebüschen sowie der Einzelbäume und Kleinstrukturen;
  6. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Reptilien sowie generell der Arten der Magerwiesen und -weiden;
  7. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
  2. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
  3. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  4. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
  5. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
  6. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  7. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  8. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege;
  9. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
  10. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.

Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die Nutzung der Wege erlaubt.

Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d können im Zeitraum von November bis Februar im ganzen Schutzgebiet innerhalb von 3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungsläufe von hohem öffentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup OL u. ä.) im Rahmen einer Veranstaltungsbewilligung freigegeben werden.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burgerkorporation Liesberg, dem Amt für Wald beider Basel, den Bewirtschaftern und der Gemeinde Liesberg für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[2]. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 18. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Liesberg sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 26. April 2021 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 6 Waldareal

Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 7 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 8 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

GS 2022.007

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.2021 18.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2022.007
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.11.2021 18.12.2021 Erstfassung GS 2022.007
§ 3 Abs. 1, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057