Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
- Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
- Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der Wege;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldrändern;
- Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountainbikes abseits der Wege;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
- Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
- Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *