Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Im Offenland sind die in diesem Plan festgelegten Schutzziele mit Bewirtschaftungsvereinbarungen zu realisieren.
Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.