Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. *
In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. *
Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkonzepte (Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Waldenburg, Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf sowie Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg) mit den dazugehörigen Abgeltungsberechnungen, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Waldflächen. *
Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.