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790.430

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg

Vom 05.11.2024 (Stand 29.11.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[2],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Gemeinde Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 497 und Nr. 779 des Grundbuchs Waldenburg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 17,7 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
  2. Erhaltung und Förderung von naturnah und extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit standortheimischer Baumartenzusammensetzung und hohem Alt- und Totholzanteil;
  3. Förderung und Erhaltung des lichten Waldes mit Mahd als Lebensraum licht- und wärmeliebender Arten;
  4. Erhaltung und Förderung der Fels- und der Felsschuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  5. Erhaltung und Förderung der Feuchtgebiete mit den Quellfluren und den Fliessgewässern im naturnahen Zustand;
  6. Erhaltung und Förderung der Lebensräume von Reptilien und Tagfaltern;
  7. Förderung und Erhaltung des Schutzwaldes unterhalb des Chapfflüelifelsens mit prioritärer Steinschlagschutzfunktion;
  8. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  9. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der seltenen Waldgesellschaften, der Licht-, Fels- und Schuttstandorte, der wechseltrockenen Standorte und der Quellen, der Waldränder, der Alt- und Totholz bewohnenden Arten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, Reptilien und Tagfalter.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
  2. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
  3. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  4. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  5. das Klettern ausserhalb des erlaubten Klettersektors;
  6. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
  7. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  9. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
  10. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[3] sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG[4];
  11. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
  12. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  13. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Bürgergemeinde Waldenburg als Grundeigentümerschaft, dem Amt für Wald beider Basel und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[5]. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 27. November 2023 für die Wald-Naturschutzgebiete Waldenburg und Oberdorf sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. 

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

GS 2024.059

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2024 29.11.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.059

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.11.2024 29.11.2024 Erstfassung GS 2024.059