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790.433

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten

Vom 17.08.1999 (Stand 06.12.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Gebiet «Ränggen», Diegten, bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 2811, im Eigentum der Bürgergemeinde Diegten, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. *

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 17,49 ha. *

Art. 2 Schutzziel

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaft mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere der Flaumeichen- und Seggen-Buchenwälder;
  2. Förderung von Alt- und Totholz;
  3. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eichen und Reptilien;
  4. Förderung der Felsstandorte.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
  3. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  4. Laufenlassen von Hunden;
  5. Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
  6. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  7. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  8. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  9. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. *

Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[2] bleiben massgebend. *

Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. *

Das Nutz- und Schutzkonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 6 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 7 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 8 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. *

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Egress

GS 33.0761

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.08.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0761
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
19.11.2024 06.12.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 1 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 4 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 Anhang 1 eingefügt GS 2024.064

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.08.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0761
§ 1 Abs. 1 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 1 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. a. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 4 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 4 Abs. 4 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
§ 9 Abs. 2 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
Anhang 1 19.11.2024 06.12.2024 eingefügt GS 2024.064