Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
- Campieren oder Lagern in Gruppen;
- Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
- Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
- Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;
- Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *