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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil

Vom 23.11.1999 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Gebiet «Chastelenflue», Arboldswil, bestehend aus den Parzellen Nr. 571 und 572, beide im Eigentum der Bürgergemeinde Arboldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 9,06 ha.

Art. 2 Schutzziel

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  2. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
  3. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Waldföhren;
  4. Erhaltung und Förderung unbeeinträchtigter Felsstandorte mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  5. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  6. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
  2. Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  3. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
  6. Klettern;
  7. Laufenlassen von Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
  8. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
  9. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  10. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;
  11. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
  13. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.

Der Unterhalt bestehender Wald-, Maschinen- und Wanderwege bleibt gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.

Die Grundeigentümerin kann die Pflege auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigentümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.

Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 6 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 7 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 8 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.0922

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0922
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.11.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0922
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119