Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
Der Schutz- und Nutzungsplan für die Wald-Naturschutzgebiete «Schöntalfluh» und «Holznacht» in der Gemeinde Langenbruck vom 30. September 1999, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. Juni 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Bilstein, Chuenisgraben, Sunnenweid, Spittelberg», Gemeinden Langenbruck und Waldenburg, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. *
Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. *
Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerisch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.