Lexipedia

790.443

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen

Vom 08.08.2000 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Gebiet «Wisenberg», Häfelfingen, bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 335 sowie den Parzellen Nr. 336 und Nr. 337, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 33,25 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  2. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  3. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz;
  4. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
  5. Förderung von plenterartig bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
  6. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
  7. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  8. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  9. Erhaltung und Förderung der Bergwiesen als Magerwiesen und Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  10. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie der Arten der Roten Listen.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegeplan vorgesehen sind;
  2. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Rastplätze, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
  3. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
  6. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
  7. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  8. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
  9. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen;
  10. Pflügen des Offenlandes;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
  13. Benutzen der Bunkeranlagen als Unterkünfte oder für Lagerzwecke.

Vorbehalten bleiben:

  1. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegeplan;
  2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Pflegeplan;
  3. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes als Magerwiesen gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.

Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.

Das Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

Art. 6 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 7 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 8 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.1321

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1321
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1321
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 35.1119