Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
Das Schutz- und Pflegeplan mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.