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790.453

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil

Vom 15.01.2002 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, *

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Gemeinden Bretzwil und Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1595 und 1672 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1404, 1657, 1659 und 1669, alle im Grundbuch Bretzwil, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 375, im Grundbuch Lauwil. *

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 40,12 ha. *

… *

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  2. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
  3. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  4. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der lichtliebenden Arten;
  5. Förderung und Erhaltung der artenreichen Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften sowie der stellenweise vorkommenden Bodenvernässungen;
  6. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  8. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
  9. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Büsche;
  10. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Laufen lassen von Hunden;
  6. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
  7. Starten oder Landen für Gleitschirmflüge, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  9. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  10. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und -weiden;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie die Untersuchung und Restaurierung archäologischer Stätten durch die Kantonsarchäologie bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Waldflächen bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.

Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die neue Periode zu entrichten.

Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerisch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 10 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft[3].

Egress

GS 34.0420

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 30.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0420
16.12.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.131
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.01.2002 30.01.2002 Erstfassung GS 34.0420
Ingress 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131
§ 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131
§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131
§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.131
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057