Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
- Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
- Laufenlassen von Hunden in den bezeichneten Bereichen mit Leinenpflicht;
- Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
- Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln auf den Magerwiesen;
- Düngen, Pflügen oder Bepflanzen von Magerwiesen;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
- Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege, der Feuerstellen «Obere Grammelgrube» und «Antennenanlage Grossgrammel», der bestehenden Wasserfassungen sowie der Infrastrukturen für Hangentwässerungen bleibt gewährleistet.
Nutzung und Unterhalt der bestehenden, rechtmässig erstellten Kleinbauten im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. Nutzungen, welche den Zielen des Magerwiesen-Schutzes widersprechen, wie Ackerbau, Rebbau ausserhalb der bestehenden Fläche, Niederstamm-Anlagen und dergleichen, sind nicht erlaubt.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *