Lexipedia

790.456

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen

Vom 13.08.2002 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, *

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Grammel», Lausen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 395 - 407, 409, 412 - 414, 416, 427, 429, 436, 488, 550, 551, 553 - 560, 600, 603 und 1550, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 599 und 1007, alle im Grundbuch Lausen. *

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 24,89 ha. *

… *

Art. 2 Schutzziel

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  2. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
  3. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  4. Förderung strukturreicher, lichter und extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
  5. Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  6. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von Kleinstrukturen wie Trockenmauern, Ast- oder Lesesteinhaufen;
  7. Erhaltung und Förderung des Weiherbiotopes als Laichgewässer für Geburtshelferkröten;
  8. Erhaltung und Förderung der offenen Grube mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere den Ruderalstandorten, den Hochstaudenfluren und den Feldgehölzen als Lebensraum für Insekten, Reptilien und Vögel;
  9. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere der Licht und Wärme liebenden Arten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
  6. Laufenlassen von Hunden in den bezeichneten Bereichen mit Leinenpflicht;
  7. Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
  8. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  9. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln auf den Magerwiesen;
  10. Düngen, Pflügen oder Bepflanzen von Magerwiesen;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
  13. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
  14. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege, der Feuerstellen «Obere Grammelgrube» und «Antennenanlage Grossgrammel», der bestehenden Wasserfassungen sowie der Infrastrukturen für Hangentwässerungen bleibt gewährleistet.

Nutzung und Unterhalt der bestehenden, rechtmässig erstellten Kleinbauten im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. Nutzungen, welche den Zielen des Magerwiesen-Schutzes widersprechen, wie Ackerbau, Rebbau ausserhalb der bestehenden Fläche, Niederstamm-Anlagen und dergleichen, sind nicht erlaubt.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Waldfläche innerhalb des Naturschutzgebietes mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldareales. Im Landwirtschaftsgebiet wird die fachgerechte Pflege der Magerwiesen mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 10 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft[3].

Egress

GS 34.0593

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.08.2002 23.08.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0593
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
13.02.2007 01.04.2007 Ingress geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 36.0022
13.02.2007 01.04.2007 § 2 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 36.0022
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. n. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.08.2002 23.08.2002 Erstfassung GS 34.0593
Ingress 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022
§ 1 Abs. 1 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022
§ 1 Abs. 2 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022
§ 1 Abs. 3 13.02.2007 01.04.2007 aufgehoben GS 36.0022
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 13.02.2007 01.04.2007 geändert GS 36.0022
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 13.02.2007 01.04.2007 eingefügt GS 36.0022
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. n. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119