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790.462

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil

Vom 09.12.2002 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Gemeinden Lauwil und Reigoldswil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 399 und 553 und Teilflächen der Parzellen Nr. 263, 314, 324 und 398, alle im Grundbuch Lauwil, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 176, im Grundbuch Reigoldswil. *

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 51,23 ha. *

... *

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
  2. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
  3. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
  4. Förderung des Gebietes als Haselhuhn-Lebensraum;
  5. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  6. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer mit den Tuffterrassen;
  8. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  9. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Weideflächen als Lebensraum für Arten von Magerweiden und Nassstandorten;
  10. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Arten der Fels-, Felsschutt- und Nassstandorte sowie der Reptilien;
  11. Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Klettern sowie Verlassen der erlaubten Wege in den Fels- und Felsfuss-Bereichen;
  6. Laufen lassen von Hunden;
  7. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
  8. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
  9. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  10. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
  13. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkonzepte für Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Lauwil und in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.

Die Nutz- und Schutzkonzepte mit Abgeltungsberechnung sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Veränderungen im Schutzgebiet

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 10 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft[3].

Egress

GS 34.0920

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0920
27.08.2024 28.09.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 1 Abs. 2 geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 1 Abs. 3 geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 Anhang 1 eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0920
§ 1 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 1 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 1 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
Anhang 1 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057