Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Soweit das Nutz- und Schutzkonzept Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe vorsieht, sind sie zulässig, im Übrigen verboten.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
- Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora. Übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind;
- Durchführen von nicht bewilligten Anlässen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Laufen lassen von Hunden;
- Reiten und Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
- Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie der bestehenden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss Nutz- und Schutzkonzept bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
Die Rechte zur Auffüllung, Rekultivierung und Gestaltung der Grube «Ebeni» sowie zur potenziellen Mergelausbeutung am Westhang nach Abschluss der Grube «Ebeni» bleiben im Rahmen des Konzeptes und der bestehenden Bewilligungen gewährleistet.
Die Erholungsnutzung im Bereich des Sonnenberg-Turmes bleibt im heutigen Umfang sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
Archäologische Erhebungen durch das Amt für Kultur sind nach Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und unter Gewährleistung der Schutzziele zulässig.
Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *