Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Insbesondere darf die Wiesen-Fläche nicht umgebrochen oder in eine Dauerweide umgewandelt und der Magerwiesen-Bereich nicht gedüngt werden. Eine schonende Herbstweide bleibt mit Ausnahme des Magerwiesen-Bereiches gewährleistet.
Vorbehalten bleiben sämtliche naturschützerischen Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebietes dienen.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Änderungen der Bewirtschaftungsvereinbarung sind möglich, soweit diese nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen stehen, wie z. B. eine im Vergleich zur Bewirtschaftungsvereinbarung 2004 geringfügige Ausdehnung der Fromentalwiese zulasten der Magerwiese.
Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *