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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen

Vom 28.11.2006 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1379, im Grundbuch Rickenbach, sowie Parzelle Nr. 2333, im Grundbuch Ormalingen.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,55 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
  2. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
  3. Erhaltung und Förderung des extensiv gepflegten, strukturreichen Waldbestandes mit gezielter Pflege und Förderung der Licht liebenden Arten, insbesondere der Eiche, Waldföhre und Sorbus-Arten;
  4. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen, Entfachen von Feuer sowie Campieren;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
  6. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  7. Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  8. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
  9. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept sowie zur Bekämpfung fremdländischer Problempflanzen. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. i bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete der Gemeinde Rickenbach vom 20.08.2001 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Dieses Nutz- und Schutzkonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

GS 35.1036

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1036
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.11.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1036
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057