Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
- Umbrechen des Bodens;
- Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Verlassen der erlaubten Wege in den Magerwiesen und -weiden sowie Klettern;
- Laufenlassen von Hunden sowie Betreten der Magerwiesen und -weiden mit Hunden;
- Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
- Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
Nutzung und Rekultivierung der beiden Gruben im «Ried» bleiben im Rahmen der rechtskräftigen Bewilligungen gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.